Regione: Germania

Verbraucherschutz - Herabsetzung des Grenzwertes für Formaldehyd

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
75 Supporto 75 in Germania

La petizione è stata respinta

75 Supporto 75 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 04:31

Pet 2-18-18-270-038934 Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine deutliche Herabsetzung des Grenzwertes für Formaldehyd
in Bauwerkstoffen und Einrichtungsgegenständen gefordert.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, Formaldehyd
werde als krebserregend eingestuft, löse eine Reizung von Augen und
Schleimhäuten sowie Atembeschwerden aus. Durch eine zu hohe Konzentration an
Formaldehyd, beispielsweise in Möbeln verbauten Holzspanplatten, werde die
Raumluft übermäßig belastet. Die Ausgasung von Formaldehyd könne Jahre oder
sogar Jahrzehnte andauern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 77 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 32 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass Formaldehyd ein
farbloses, stechend riechendes, in Alkohol und Wasser lösliches Gas ist, das leicht
polymerisierbar und kondensierbar ist (z. B. mit Phenol oder Harnstoff zu
Kunstharzen). Formaldehyd kommt u. a. vor in Tabakrauch, in - wie vom Petenten
zutreffend genannt - Pressspanplatten und in geräucherten Lebensmitteln.
Formaldehyd denaturiert Eiweißkörper, hemmt Enzyme und wirkt bakteriostatisch bis
bakterizid. Es kann durch die Haut eindringen, wirkt allergisierend, haut- und
schleimhautreizend. Nach Einatmen bzw. nach Einnahme von Formaldehyd als
Lösung können Bindehautentzündungen, Entzündungen der Atemwege bzw. des
Verdauungstraktes, Nierenschäden, Rausch und Atemnot auftreten. Anwendung
findet es u. a. als Desinfektionsmittel, Antiseptikum, Konservierungsmittel sowie als
Härtungs- und Fixiermittel sowie zur Entgiftung von Toxinen.

In Deutschland ist Formaldehyd durch die Chemikalien-Verbotsverordnung
(ChemVerbotsVO) geregelt. Für die in der Petition thematisierten Erzeugnisse wie
Holzspanplatten und Einrichtungsgegenstände ist ein Grenzwert von 0,1 ml/m3
(0,1 ppm) Formaldehyd einzuhalten. Die gemessene Formaldehydkonzentration in
der Luft ist die relevante Messgröße in Bezug auf die Exposition von Arbeitnehmern
und Verbrauchern. Zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in der Luft findet
die Norm DIN EN 717-1 "Holzwerkstoffe-Bestimmung der Formaldehydabgabe-Teil
1: Formaldehydabgaben nach der Prüfkammer-Methode" Anwendung.

Nach Kenntnis des Petitionsausschusses hat das Bundesinstitut für Risikobewertung
(BfR) in seiner 2006 veröffentlichten Bewertung einen sogenannten "Safe Level" für
Formaldehyd empfohlen. Die Luftkonzentration von 0,124 mg/m3 (0,1 ppm) wurde als
sicher für Verbraucher eingeschätzt. Die Ableitung dieser Konzentration basiert auf
den bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Daten und wurde hinsichtlich der
sensitivsten Wirkung nach Inhalation von Formaldehyd vorgenommen. Der
Ausschuss betont, dass eine reizende Wirkung auf die Schleimhäute der Augen und
der oberen Atemwege erst ab 0,2 bis 0,3 ppm beobachtet worden ist. Dieser Wert
liegt auch nah bei dem Maximalen Arbeitsplatz-Konzentration (MAK)-Wert von
0,3 ppm, der abgeleitet wurde, um den Menschen am Arbeitsplatz zu schützen.

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte hat für Formaldehyd in der Innenraumluft
den Richtwert I (Vorsorgewert von 0,1 mg/m3 (0,08 ppm)) festgelegt. Erst bei
höheren Konzentrationen konnten in tierexperimentellen Untersuchungen
zytotoxische und kanzerogene Wirkungen von Formaldehyd beobachtet werden.
Auch nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses können auf Basis der
derzeitigen Datenlage die bestehenden Grenz- und Richtwerte für Formaldehyd
somit als sicher für den Verbraucher eingeschätzt werden.

Inwieweit die Begründung des Petenten für seine Forderung nach einer Absenkung
des Formaldehydgrenzwertes, nämlich dass die Ausgasung von Formaldehyd in
bestimmten Möbelstücken dermaßen hoch und die Raumluft dadurch konstant so
stark belastet sei, dass es bei empfindlichen Menschen zu einer direkten Reizung
der Augen komme, tatsächlich auf einer (ggfs. unzulässig hohen) Emission von
Formaldehyd beruht, kann der Petitionsausschuss von hier aus nicht beurteilen.
Hierzu bedürfte es zunächst analytischer Untersuchungen der genannten
Möbelstücke. Insoweit kann der Ausschuss dem Petenten lediglich anheimstellen, im
Bedarfsfalle eine solche Untersuchung vornehmen zu lassen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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