Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Änderung der Verjährungsfrist in § 197 BGB

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Unterstützende 15 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

15 Unterstützende 15 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

30.03.2019, 03:24

Pet 4-18-07-4009-042113 Verjährung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Der Petent fordert die Abschaffung der in § 197 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegten
dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass die
Verjährungsfrist von dreißig Jahren einer „doppelt lebenslangen Haftstrafe“ entspräche
und insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 15 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Verjährung von Ansprüchen dient nicht dazu, bestehende Ansprüche nach einer
bestimmten Zeit auszuschließen. Durch die Verjährungsregelungen sollen Schuldner
nur davor geschützt werden, dass nach langer Zeit unberechtigte Ansprüche geltend
gemacht werden, gegen die sich Schuldner nicht mehr wirksam verteidigen können.
Deshalb sind die Verjährungsvorschriften so ausgestaltet, dass Verjährung nicht
zwangsläufig eintritt, sondern ein Gläubiger durch Rechtsdurchsetzungs- und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner verhindern kann, dass seine
Ansprüche verjähren.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt [§ 195
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)].

Während vor der Schuldrechtsmodernisierung eine Fülle von Ausnahmen bestand, so
dass die regelmäßige Verjährungsfrist nur selten zur Anwendung kam, ist nunmehr die
regelmäßige Verjährungsfrist der Regelfall, von dem es nur vergleichsweise wenige
Ausnahmen gibt.

Soweit durch den Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist verkürzt worden ist,
wurde dem Anliegen des Petenten entsprochen.

Zu den im BGB selbst geregelten Ausnahmen zählt unter anderem die zehnjährige
Verjährungsfrist für Rechte an einem Grundstück.

Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt zum einen für Schadenersatzansprüche, die auf
vorsätzlichen Taten gegen die körperliche Integrität beruhen. Hier beruht die Länge
der Verjährungsfrist darauf, dass es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter
handelt und die Opfer daher ausreichend Zeit haben sollen, um ihre zivilrechtlichen
Ansprüche geltend zu machen. So sollen sie zum Beispiel den Ausgang des
strafrechtlichen Verfahrens abwarten können, bevor sie sich zu einem Zivilverfahren
entscheiden. Die dreißigjährige Verjährung gilt auch für Herausgabeansprüche aus
dinglichen Rechten, beispielsweise für Eigentumsherausgabeansprüche. Hier würde
eine kürzere Verjährung die Verwirklichung des Rechts auf Eigentum in Frage stellen.

Schließlich gilt die dreißigjährige Verjährung auch für rechtskräftig festgestellte
Ansprüche und diesen gleichgestellte Ansprüche. Bei diesen Ansprüchen ist die lange
Verjährungsfrist dadurch gerechtfertigt, dass sich der Schuldner nicht mehr gegen
einen behaupteten Anspruch verteidigen kann, sondern das Bestehen des Anspruchs
nunmehr feststeht.

Auch bei der vom Petenten geforderten kürzeren Verjährungsfrist von maximal sieben
Jahren könnte der Gläubiger den Eintritt der Verjährung von rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen regelmäßig durch Vollstreckungsanträge verhindern. Die vorgeschlagene
Verkürzung der Verjährungsfrist würde also nur dazu führen, dass Gläubiger häufiger
Vollstreckungsanträge stellen müssten, um die Verjährung zu verhindern, was letztlich
die Schuldner mit weiteren Kosten belasten würde.
Schuldner, die auf Grund mangelnden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage
sind, ihre Schulden in absehbarer Zeit zu bezahlen, haben zudem seit der Einführung
des Restschuldbefreiungsverfahrens die Möglichkeit, sich nach einem
Insolvenzverfahren von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
gegenüber den Insolvenzgläubigern zu befreien.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, aus den dargestellten Gründen das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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