Regija: Njemačka
Dijalog

Wohnungseigentum - Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos

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Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
577 577 u Njemačka

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Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 08. 2018. 04:28

Pet 4-18-07-4025-038790 Wohnungseigentum

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um die Förderung der Elektromobilität im Wohnungseigentumsgesetz
geht,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge die Unterbreitung eines Vorschlags zur erleichterten
Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur für
Elektroautos unverzüglich angehen.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die Bundesregierung die Förderung der
Elektromobilität als zentralen Baustein der Energiewende bezeichne. Es seien bereits
Förderprogramme aufgesetzt worden, die den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge und
die steuerliche Förderung betreffen würden. Auch gebe es vermehrt Ansätze zur
Förderung und dem Ausbau einer öffentlichen Ladeinfrastruktur. Die drei wesentlichen
Erfolgsfaktoren für die Elektromobilität seien bezahlbare Autos, ausreichende
Reichweite und das Vorhandensein der Infrastruktur. Während die beiden ersten
Faktoren durch beständige Innovation der privaten Wirtschaft zunehmend
weiterentwickeln würden, sei die Ladeinfrastruktur – speziell die in privaten Haushalten
– noch ein großes Hindernis für ein deutliches Wachstum der Elektromobilität. Die
öffentlichen Ladestationen allein könnten den Ladebedarf nicht decken.
Privatpersonen würden sich Elektroautos erst dann anschaffen, wenn auch zuhause
die Möglichkeit zum Laden bestehen würde. Das Vorhandensein eines
Garagenplatzes oder eines anderweitig baulich separierbaren Stellplatzes sei somit
eine zentrale Voraussetzung.

Die Anzahl der Mieter in Deutschland übersteige die der Hauseigentümer in
Deutschland. Jedoch hätten Wohnungsmieter und Vermieter angesichts der
derzeitigen Rechtslage praktisch keine Möglichkeit, einen Elektroanschluss in einer
vorhandenen Tiefgarage durchzusetzen. Das Wohnungseigentumsgesetz sehe einen
einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor, der in der Praxis fast nie
erreichbar sei. Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der
Barrierefreiheit und Elektromobilität (BT-Drucksache 18/10256) sehe vor, dass
entsprechende bauliche Veränderungen von (Einzel-) Eigentümern in einer
Eigentümergemeinschaft künftig deutlich einfacher erreicht werden könnten. Mietern
würde zudem das Recht eingeräumt, auf eigene Kosten eine Installation
vorzunehmen. Die Bundesregierung bestätige zwar die Notwendigkeit der
Gesetzesänderung, ginge diese aber nicht zügig genug an, weil sie sich erst nach der
Bundestagswahl mit dem Thema beschäftigen wolle.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 591 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 54 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Bundesrat hat am 23. September 2016 die Einbringung eines Gesetzentwurfs in
den Deutschen Bundestag beschlossen, der die Änderung des Wohnungseigentums-
gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Elektromobilität zum
Gegenstand hat. Das Bundeskabinett hat am 9. November 2016 beschlossen, diesen
Gesetzentwurf abzulehnen. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum
Gesetzentwurf des Bundesrates fachliche Bedenken vorgetragen. Danach erscheint
es ihr nicht gesichert, ob die vorgeschlagenen Rechtsänderungen tatsächlich die
angestrebten Wirkungen entfalten und ob sie zu mehr Rechtssicherheit führen werden.
Alternativvorschläge, die diesen Ansprüchen gerecht werden, müssen gründlich
durchdacht und geprüft werden. Die Prüfung gestaltet sich schwierig, weil es bislang
kaum gerichtliche Entscheidungen gibt, nach denen sich die Vorschriften des
Mietrechts oder des Wohnungseigentumsgesetzes hemmend auf die Schaffung von
Ladeinfrastruktur in Wohnungseigentumsanlagen in Mietshäusern auswirken.

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme aber zum Ausdruck gebracht, dass
sie das Anliegen, Erleichterungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur
Förderung der Elektromobilität im Wohnungseigentumsrecht zu schaffen, begrüßt.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2017 beschlossen, den „Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität"
beim Deutschen Bundestag erneut einzubringen (BR-Drs. 730/17 - Beschluss), weil
der wortgleiche ursprüngliche Gesetzentwurf dem Grundsatz der Diskontinuität
unterfallen war.

Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung des Petenten, dass Änderungen zur
erleichterten Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung von
Ladeinfrastruktur und Barrierefreiheit notwendig sind. Er sieht aber auch die
Notwendigkeit, Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes und des Mietrechts
gründlich zu überdenken. Die Installation von Ladestationen, Leitungen, Steckdosen
und Stromzählern in Garagen kann mit Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum
verbunden sein. Art und Umfang der Eingriffe sind in hohem Maße von den Umständen
des Einzelfalls, insbesondere von den baulichen Gegebenheiten sowie von der Art der
verwendeten Anlagen (Ladestation) abhängig. Eingriffe in das
Gemeinschaftseigentum unterliegen nach den Regelungen des Wohnungs-
eigentumsgesetzes (WEG) der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Wenn durch bauliche Maßnahmen in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird,
ist dieser Eingriff in seiner rechtlichen Bewertung immer an den Kategorien des WEG
zu messen. Es kann sich also nur um eine Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahme (§ 21 Absatz 5 Nummer 2 WEG), eine bauliche
Veränderung, die über die Instandsetzung hinaus geht (§ 22 Absatz 1 WEG), eine
Modernisierungsmaßnahme (§ 22 Absatz 2 WEG) oder um eine Maßnahme der
modernisierenden Instandsetzung (§ 22 Absatz 3 WEG) handeln.

Von der individuellen Situation in der Wohnungseigentumsanlage und von Art und
Umfang der jeweiligen baulichen Eingriffe hängt es ab, ob die notwendigen
Maßnahmen als Modernisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2 WEG durch
Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (2/3 der Eigentümer und mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile) beschlossen werden können oder ob es sich um eine bauliche
Veränderung nach § 22 Absatz 1 WEG handelt. Einer baulichen Veränderung
bräuchten nur diejenigen Wohnungseigentümer zuzustimmen, deren Rechte durch die
Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß
hinaus beeinträchtigt sind.

Die Verwendung moderner Ladesysteme für Elektrofahrzeuge, die den
Stromverbrauch an den Stromzähler des betreffenden Wohnungseigentümers
„melden“ („Mobile Metering“), machen Wanddurchbrüche und andere Eingriffe in das
Gemeinschaftseigentum nahezu überflüssig und erleichtern die Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer erheblich.

Bei nur geringen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum besteht bereits nach
geltender Rechtslage ein Anspruch auf bauliche Veränderungen nach § 22 Absatz 1
Satz 1 WEG. Danach hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen individuellen
Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer, die Errichtung einer Ladestation
im Beschlusswege zu gestatten, wenn diejenigen Wohnungseigentümer zugestimmt
haben, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nummer 1 WEG
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bei der im Einzelfall vorzunehmenden
Interessenabwägung, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, steht dem durch Artikel
14 des Grundgesetzes geschützten Eigentumsrecht der durch die Baumaßnahme
nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer das ebenfalls grundrechtlich geschützte
Interesse des veränderungswilligen Wohnungseigentümers gegenüber.

Angesichts der Komplexität der Elektromobilität und der damit verbundenen
Rechtsfragen sind Gesetzesänderungen genau abzuwägen.

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie derzeit an einem Vorschlag zur Änderung
des Mietrechts und des Wohnungseigentumsgesetzes intensiv arbeitet, der bauliche
Maßnahmen zur Errichtung von Ladeinrichtungen und zur Verbesserung der
Barrierefreiheit erleichtern soll.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die Problematik der
Förderung der Elektromobilität aufmerksam zu machen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten, damit sie in die weiteren
Überlegungen miteinbezogen wird, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben, soweit es um die Förderung der Elektromobilität im
Wohnungseigentumsgesetz geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzu-
schließen.

Begründung (PDF)


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