Région: Allemagne

Zulassung zum Straßenverkehr - Aufhebung der Beschränkung an Warnschallzeichen für Fahrräder (gemäß § 64 a (StVZO))

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
141 Soutien 141 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

141 Soutien 141 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

09/02/2019 à 03:27

Pet 1-19-12-9210-000129 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die in § 64a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
geregelte Beschränkung für Warnschallzeichen an Fahrrädern aufzuheben und
weitere Schallzeichen zuzulassen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 142 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der
gegenwärtigen Verkehrssituation – insbesondere im innerstädtischen Raum –
Fahrradklingeln als Schallzeichen im öffentlichen Verkehr keine sinnvolle akustische
Warnmöglichkeit seien, um im Verkehrsgeschehen auf eine Gefahrensituation
hinzuweisen. Jedoch sollten die geforderten Schallzeichen im Hinblick auf eine
grundsätzliche Rücksichtnahme keine Dauertongeber sein. In Bezug auf den
Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich, weswegen der Einsatz von Schallzeichen
bei Fahrrädern gegenüber dem bei Kraftfahrzeugen eingeschränkt sei. Dies
insbesondere in Anbetracht der größeren Gesundheitsrisiken, die der Straßenverkehr
für Radfahrerinnen und Radfahrer berge. Auch eine Einschränkung bei der Nutzung
anderer Schallzeichen aus Lärmschutzgründen sei nicht begründbar, da für
Kraftfahrzeuge Schallzeichen mit bis zu 105 dB(A) erlaubt seien. Daher solle § 64a
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der die Einrichtungen für
Schallzeichen bei Fahrrädern und Schlitten regelt, mit den Vorschriften in § 55 StVZO
über die Schallzeichen von Kraftfahrzeugen harmonisiert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass für Fahrräder helltönende
Glocken vorgeschrieben sind, weil diese einen für Fahrräder typischen und
charakteristischen Klang erzeugen. Dieser Klang dient anderen
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern als unmittelbare Möglichkeit der
Gefahreneinordnung. Sie verbinden den für Fahrräder charakteristischen kurzen
hellen Ton automatisch mit einem Fahrradfahrer. Daher ist eine unterschiedliche
Klangcharakteristik zum Kraftfahrzeug eine wichtige Eigenschaft.

Fahrräder werden sowohl auf der Straße, als auch auf Radwegen genutzt. Radwege
sind oftmals in räumlicher Nähe oder in Kombination mit Gehwegen ausgewiesen.
Dementsprechend müssen die von Fahrrädern ausgehenden Warnsignale die
Fußgängerinnen und Fußgänger als „Kommunikationspartner" stärker
berücksichtigen. Nicht zielführend wäre ein erheblich lauteres Schallzeichen, welches
diese jedoch erschrecken und zu einem Fehlverhalten verleiten könnte.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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