Terület: Németország
 

Einkommensteuer - Modernisierung der Besteuerung des "Geldwerten Vorteils"/Abschaffung der Tagessätze und Besteuerung von Spesen

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
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  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

A petíció címzettje: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge die Modernisierung der Besteuerung des "Geldwerten Vorteils" beschließen:Abschaffung der Tagessätze und auch die Besteuerung von Spesen bzgl. Mahlzeiten. 100 % Übernahme der Spesen im angemessenen Rahmen.

Indoklás:

Eine Besteuerung des Geldwerten Vorteils bei der Subventionierung oder 100 % Übernahme der Kosten für Spesen die der Verpflegung des Mitarbeiters dienen, ist nicht mehr zeitgemäß und die Tagessätze entsprechen nicht mehr den üblichen Preisen für eine gesunde Mahlzeit. Viele Steuerzahler sind bei ihren Reisen darauf angewiesen, unterwegs Mahlzeiten zu sich zunehmen und diese in einem Restaurant/Bistro etc. zu kaufen. Durchschnittlich kostet diese für ein Frühstück: ca. 15 Euro, Mittagessen ca. 20 - 25 Euro und Abendessen: ca. 25 - 30 Euro. Grund für diese Zahlen ist, dass oftmals nicht die Möglichkeit besteht, zu kochen bzw. die einzelnen Zutaten zu kaufen, um einen vergleichbaren Preis wie "zuhause" zu haben.Mit den jeweiligen Tagessätzen erhält man gerade mal ein Menü in einem Schnellrestaurant, die 5 Euro für das Frühstück entspricht noch nicht mal einem belegtem Brötchen und einem großen Kaffee.Daher schlage ich vor, für Spesen, die sich auf Nahrung etc. beziehen, KEINE Steuern zu erheben. Es sollte jedoch ein Mindestsatz festgelegt werden und den Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, die Subventionierung bzw. 100 % Übernahme zu gewähren. Dabei sollte die Grenze nach oben hin vom Unternehmen festgelegt werden. z. B. 60 Euro pro Tag etc.Das Unternehmen sollte dann die Möglichkeit haben, dieses als Ausgaben voll angeben zu können.Als Arbeitnehmer zahlt man beim Kauf bereits 19 % Mehrwertsteuer und soll dann auch noch draufzahlen, wenn man keine andere Möglichkeit hat evtl. abends/nachts auf dem Rasthof für 25 Euro einen Salat, etwas Warmes und ein Getränk zu kaufen.

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A petíció részletes meghatározása

Petíciót indítottak: 2018. 02. 04.
Gyűjtés vége: 2018. 03. 21.
Terület: Németország
Kategória:  

Ùjdonságok

  • Pet 2-19-08-6110-003465 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent begehrt die Abschaffung der begrenzten Spesentagessätze. Stattdessen
    sollen die den Arbeitnehmern bei Auswärtstätigkeit gezahlten Spesen – soweit sie
    sich in einem angemessenen Rahmen befänden – steuerfrei gestellt werden bzw.
    den Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, die Spesenbeträge als Ausgaben
    steuerlich geltend zu können.

    Auf die weitere Begründung der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab
    28 Unterstützungen/Mitzeichnungen und fünf Diskussionsbeiträge.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
    Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

    Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle
    Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldeswert zufließen und die durch
    das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Unerheblich ist dabei, unter welcher
    Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Daher gehören
    auch Leistungen des Arbeitgebers für die Verpflegung seiner Arbeitnehmer zum
    Arbeitslohn, soweit sie nicht nach § 3 Nummer 16 Einkommensteuergesetz (EStG)
    steuerfrei bleiben dürfen. Für die Steuerfreiheit von Reisekosten ist generell
    Voraussetzung, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 EStG
    abziehbar sein müssen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Aufwendungen
    für die eigene Verpflegung grundsätzlich zu den Kosten der allgemeinen
    Lebensführung gehören, die steuerlich in der Regel nicht abziehbar sind. Nur in eng
    eingegrenzten Ausnahmefällen kann ein beruflich veranlasster Mehraufwand über
    die Verpflegungspauschalen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird
    berücksichtigt, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner auswärtigen Tätigkeit nicht
    sofort auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen kann und ihm daher höhere
    Aufwendungen als normalerweise entstehen. Der Abzug der Pauschalen ist auch auf
    einen Zeitraum von drei Monaten bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben
    Tätigkeitsstätte beschränkt. Danach wird typisierend davon ausgegangen, dass sich
    der Arbeitnehmer auf die Situation vor Ort eingestellt hat und er seine Aufwendungen
    selbst bestimmen kann.

    Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit die
    Kosten für ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen seines Arbeitnehmers und
    übersteigt der Wert der Mahlzeit nicht den Preis von jeweils 60 Euro, können diese
    gestellten Mahlzeiten kraft Gesetzes unversteuert bleiben, sofern der Arbeitnehmer
    für diesen Kalendertag eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
    Gleichzeitig dürfen die Verpflegungspauschalen im Gegenzuge nur noch gekürzt
    beansprucht werden. Die Kürzung beträgt 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils
    40 Prozent für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen
    Kalendertag. Übersteigt der Wert einer Mahlzeit den Betrag von 60 Euro, ist der Wert
    der Mahlzeit insgesamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Diese
    Grundsätze gelten für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
    nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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