Regija: Nemčija
Uspeh
 

Erbschaftsteuer - Nicht selbst genutztes Wohneigentum

Vlagatelj ni javen
Peticija je naslovljena na
Deutschen Bundestag

69 Podpisi

Peticija je bila odobrena

69 Podpisi

Peticija je bila odobrena

  1. Začelo 2008
  2. Zbiranje končano
  3. Poslano
  4. Pogovorno okno
  5. Uspeh

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija je naslovljena na: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... Ein geerbtes Haus oder eine Wohnung soll auch dann von der Erbschaftssteuer befreit sein, wenn sie nicht selbst bewohnt werden kann. Alternativ sollte es möglich sein, das geerbte Eigenheim erbschaftssteuerfrei zu veräußern und durch eine Eigentumswohnung oder ein Haus am eigenen Wohnort zu ersetzen.

razlog

Momentan steht zur Debatte, dass geerbter Haus- und Grundbesitz von der Erbschaftssteuer befreit wird, wenn er vom Erben selbst genutzt wird. Diese Regelung benachteiligt die Menschen, die ihren Heimatort verlassen mussten, zum Beispiel um in einer anderen Stadt eine Arbeit aufzunehmen und begünstigt solche, die zu dieser, vom Staat immer wieder geforderten, Mobilität nicht bereit sind.

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Informacije o peticiji

Peticija se je začela: 31. 10. 2008
Zbiranje se konča: 12. 01. 2009
Regija: Nemčija
kategorija:  

novice

  • Birgit Bossbach

    Erbschaftsteuer Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung Die Petentin fordert eine Ausdehnung der Erbschaftsteuerbefreiung auf nicht un-
    mittelbar selbstgenutztes Wohneigentum bei alternativer Möglichkeit der erbschaft-
    steuerfreien Veräußerung eines geerbten Eigenheims und Ersetzung dessen durch
    eine Eigentumswohnung oder ein Haus am eigenen Wohnort.

    Zu dieser öffentlichen Petition gingen 69 Mitzeichnungen sowie neun Diskussions-
    beiträge ein.

    Zur Begründung ihres Anliegens bringt die Petentin vor, derzeit erfolge eine
    Benachteiligung derjenigen Leute, die ihren Heimatort verlassen müssten - zum Bei-
    spiel, um in einer anderen Stadt eine Arbeit aufzunehmen - gegenüber denjenigen
    Menschen, die hierzu nicht bereit seien. Dieser Zustand widerspreche der Forderung
    des Staates nach höherer Mobilität des Einzelnen.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

    Die parlamentarische Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung je einer Stellung-
    nahme des Finanzausschusses und des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wie
    folgt zusammenfassen: Die Erbschaftssteuerreform ist zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Nach § 13
    Absatz 1 Nr. 4b und 4c des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes ist die Ver-
    erbung einer Wohnung, die der Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken
    genutzt hat, an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Ein
    solches sogenanntes Familienheim schließt auch ein Einfamilienhaus mit ein. Die
    Kinder erben eine Wohnfläche bis zu 200 qm steuerfrei, vorausgesetzt, dass der
    Erwerber das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese
    Nutzung zudem über zehn Jahre fortdauert.

    Der Petitionsausschuss merkt an, dass diese Regelungen neben dem Schutz des
    gemeinsamen familiären Lebensraumes dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen
    schon zu Lebzeiten des Erblassers dienen. In Anbetracht der Finanzmarktentwick-
    lung des Jahres 2008 soll insbesondere das Familiengebrauchsvermögen krisenfest
    erhalten werden. Bei Kindern, Ehegatten und Lebenspartnern ist ein in diesem Sinne
    besonders geschütztes Familiengebrauchsvermögen stets anzunehmen.

    Auf der anderen Seite verlangt der Schutz des gemeinsamen familiären Lebens-
    raumes es allerdings auch, dass die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht wird,
    ob der Erwerber das Familienheim tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt
    der Erwerber die Nutzung zu eigenen Zwecken innerhalb von zehn Jahren auf, ent-
    fällt mit dem Schutzzweck auch die Steuerbefreiung rückwirkend. Dieser Fall tritt ein,
    wenn der Erwerber das Familienheim - oder Teile davon - vermietet, verkauft oder für
    längere Zeit leer stehen lässt.

    Der Petitionsausschuss verweist zudem auf den Umstand, dass der Forderung der
    Petentin nach Mobilitätserfordernissen zumindest in einem gewissen Maße
    Rechnung getragen wurde. So ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-
    Drucksachen 16/11107) eine Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken
    auch dann noch anzunehmen, wenn der Erwerber, zum Beispiel als Berufspendler,
    mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber weiterhin seinen Lebensmittelpunkt
    bildet. Darüber hinaus merkt der Petitionsausschuss an, dass sich aus objektiver Veran-
    lassung ergebende, zwingende Gründe, die dem Erwerber das selbstständige
    Führen eines Haushalts in dem Familienheim unmöglich machen, dem Wegfall der
    Steuerbefreiung entgegenstehen. Dies betrifft zum Beispiel Todesfälle oder Situa-
    tionen, in denen eine entsprechende Pflegebedürftigkeit besteht.

    Zudem weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass unabhängig von den Vor-
    schriften, die das Familienheim betreffen, großzügig bemessene persönliche Freibe-
    träge für den engsten Familienkreis vorgesehen sind: 500.000 Euro für den über-
    lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder. Dabei gilt der
    persönliche Freibetrag pro Erwerber und kann zum Beispiel auch für ererbtes
    Grundvermögen in Anspruch genommen werden. Dieser Freibetrag kann folglich
    auch für nicht unmittelbar selbstgenutztes Wohneigentum geltend gemacht werden,
    das dann insofern erbschaftsteuerfrei, wie von der Petentin gefordert, übergehen
    kann.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die neuen gesetzlichen Vorschriften auch
    den von der Petentin geforderten Mobilitätsgedanken in angemessenem Maße
    Rechnung tragen. Er merkt jedoch an, dass etwaige Mobilitätsinteressen gegenüber
    dem Schutzzweck des gemeinsamen familiären Lebensraumes zurück stehen
    müssen. Daher erachtet der Petitionsausschuss die Vorschläge der Petentin für zu
    weitgehend. Er hält die geschaffenen Regelungen für einen gerechten Ausgleich der
    zu beachtenden Interessen.

    Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss das Petitionsverfahren ab-
    zuschließen, weil der Forderung der Petentin teilweise entsprochen worden ist. Zu
    einem weiteren Tätigwerden im Sinne der Petentin sieht er keinen Anlass.

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