Erfolg

Erbschaftsteuer - Nicht selbst genutztes Wohneigentum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
69 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

69 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Birgit Bossbach

Erbschaftsteuer Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung Die Petentin fordert eine Ausdehnung der Erbschaftsteuerbefreiung auf nicht un-
mittelbar selbstgenutztes Wohneigentum bei alternativer Möglichkeit der erbschaft-
steuerfreien Veräußerung eines geerbten Eigenheims und Ersetzung dessen durch
eine Eigentumswohnung oder ein Haus am eigenen Wohnort.

Zu dieser öffentlichen Petition gingen 69 Mitzeichnungen sowie neun Diskussions-
beiträge ein.

Zur Begründung ihres Anliegens bringt die Petentin vor, derzeit erfolge eine
Benachteiligung derjenigen Leute, die ihren Heimatort verlassen müssten - zum Bei-
spiel, um in einer anderen Stadt eine Arbeit aufzunehmen - gegenüber denjenigen
Menschen, die hierzu nicht bereit seien. Dieser Zustand widerspreche der Forderung
des Staates nach höherer Mobilität des Einzelnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Die parlamentarische Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung je einer Stellung-
nahme des Finanzausschusses und des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wie
folgt zusammenfassen: Die Erbschaftssteuerreform ist zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Nach § 13
Absatz 1 Nr. 4b und 4c des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes ist die Ver-
erbung einer Wohnung, die der Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat, an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Ein
solches sogenanntes Familienheim schließt auch ein Einfamilienhaus mit ein. Die
Kinder erben eine Wohnfläche bis zu 200 qm steuerfrei, vorausgesetzt, dass der
Erwerber das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese
Nutzung zudem über zehn Jahre fortdauert.

Der Petitionsausschuss merkt an, dass diese Regelungen neben dem Schutz des
gemeinsamen familiären Lebensraumes dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen
schon zu Lebzeiten des Erblassers dienen. In Anbetracht der Finanzmarktentwick-
lung des Jahres 2008 soll insbesondere das Familiengebrauchsvermögen krisenfest
erhalten werden. Bei Kindern, Ehegatten und Lebenspartnern ist ein in diesem Sinne
besonders geschütztes Familiengebrauchsvermögen stets anzunehmen.

Auf der anderen Seite verlangt der Schutz des gemeinsamen familiären Lebens-
raumes es allerdings auch, dass die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht wird,
ob der Erwerber das Familienheim tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt
der Erwerber die Nutzung zu eigenen Zwecken innerhalb von zehn Jahren auf, ent-
fällt mit dem Schutzzweck auch die Steuerbefreiung rückwirkend. Dieser Fall tritt ein,
wenn der Erwerber das Familienheim - oder Teile davon - vermietet, verkauft oder für
längere Zeit leer stehen lässt.

Der Petitionsausschuss verweist zudem auf den Umstand, dass der Forderung der
Petentin nach Mobilitätserfordernissen zumindest in einem gewissen Maße
Rechnung getragen wurde. So ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-
Drucksachen 16/11107) eine Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken
auch dann noch anzunehmen, wenn der Erwerber, zum Beispiel als Berufspendler,
mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber weiterhin seinen Lebensmittelpunkt
bildet. Darüber hinaus merkt der Petitionsausschuss an, dass sich aus objektiver Veran-
lassung ergebende, zwingende Gründe, die dem Erwerber das selbstständige
Führen eines Haushalts in dem Familienheim unmöglich machen, dem Wegfall der
Steuerbefreiung entgegenstehen. Dies betrifft zum Beispiel Todesfälle oder Situa-
tionen, in denen eine entsprechende Pflegebedürftigkeit besteht.

Zudem weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass unabhängig von den Vor-
schriften, die das Familienheim betreffen, großzügig bemessene persönliche Freibe-
träge für den engsten Familienkreis vorgesehen sind: 500.000 Euro für den über-
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder. Dabei gilt der
persönliche Freibetrag pro Erwerber und kann zum Beispiel auch für ererbtes
Grundvermögen in Anspruch genommen werden. Dieser Freibetrag kann folglich
auch für nicht unmittelbar selbstgenutztes Wohneigentum geltend gemacht werden,
das dann insofern erbschaftsteuerfrei, wie von der Petentin gefordert, übergehen
kann.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die neuen gesetzlichen Vorschriften auch
den von der Petentin geforderten Mobilitätsgedanken in angemessenem Maße
Rechnung tragen. Er merkt jedoch an, dass etwaige Mobilitätsinteressen gegenüber
dem Schutzzweck des gemeinsamen familiären Lebensraumes zurück stehen
müssen. Daher erachtet der Petitionsausschuss die Vorschläge der Petentin für zu
weitgehend. Er hält die geschaffenen Regelungen für einen gerechten Ausgleich der
zu beachtenden Interessen.

Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss das Petitionsverfahren ab-
zuschließen, weil der Forderung der Petentin teilweise entsprochen worden ist. Zu
einem weiteren Tätigwerden im Sinne der Petentin sieht er keinen Anlass.


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