Регион: Германия
 

Grundgesetz - Medienfreiheit

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Петицията е адресирана до
Deutschen Bundestag

698 Подписи

Петицията не беще уважена

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  1. Започнато 2009
  2. Колекцията е завършена
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  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags.

Петицията е адресирана до: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Artikel 5 (1) Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu ändern. Der bisherige Text: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet." möge geändert werden in: "Die Medienfreiheit und die Freiheit der Berichterstattung über Kanäle wie Rundfunk, Film oder Internet werden gewährleistet."

Причина

Die bisherige Einschränkung des Textes auf Freiheit in der Berichterstattung für "Presse", "Rundfunk" und "Film" stellt eine unzulässige Zensur dar und schließt zunehmende Bevölkerungsanteile von der Berichterstattung sowie der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung aus. Des Weiteren wird der Entwicklung in den Kommunikationskanälen und ihrer Bedeutung für die Berichterstattung keine Rechnung getragen. Der Begriff "Presse" entstammt der vor Jahrhunderten entstandenen Druckerei, die heutzutage abnehmende Verbreitung erfährt. Rundfunk und Film sind unidirektionale Verbreitungskanäle, die im vergangenen Jahrhundert enstanden. Berichterstattung und Vermittlung erfolgen inzwischen zu einem großen Teil durch andere Medien (s.a. Medium, Wikipedia: "Medium als Übermittler von Informationen"). Heutige Medien sind aufgrund der sozialen und technischen Entwicklung nicht auf umfangreiche Organisationen sowie technische Einrichtungen oder finanzielle Ausstattung angewiesen. Die Bedeutung der neuen Medien (Blogs, Soziale Netzwerke) und der neuen Kanäle (z.B. Internet, Mobile Internet) für die Berichterstattung sowie der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung ist erheblich gewachsen. Die nachwachsende Bevölkerung (s.a. Digital Natives) nutzt zunehmend andere Kanäle als Rundfunk oder Film für die Berichterstattung und um sich am politischen und gesellschaftlichen Dialog zu beteiligen. Aber auch Ältere wenden sich anderen Medien (z.B. Blogger) und Kanälen (z.B. Internet) zu. Eine Änderung des Grundgesetzes ist notwendig, um bereits stattgefundene Änderungen in der Bevölkerungstruktur und der andauernden Veränderungen der Medienstruktur Rechnung zu tragen. Gleichzeitig darf die Änderung keine explizite und ausschließliche Nennung von einzelnen Medien oder Kanälen vornehmen. Die Änderung muss zukunftsfähig sein und Entwicklungen wie Soziale Netzwerke oder die Verschmelzung von Fernsehen und Internet berücksichtigen. Diejenigen Bevölkerungsteile bzw. Bürger, welche die neuen Medien und neuen Kanäle zur Berichterstattung und politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung nutzen, werden durch den Artikel 5 (1) Satz 2 ausgeschlossen. Alle Menschen müssen auch vor dem Gesetz gleichgestellt werden (s.a. Artikel 3 (1) GG).

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Информация за петицията

Петицията е започната: 03.02.2009 г.
Колекцията приключва: 26.03.2009 г.
Регион: Германия
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новини

  • Frank Hamm Grundgesetz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.05.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung des Artikels 5 (1) Satz 2 des Grundgesetzes in: Die
    Medienfreiheit und die Freiheit der Berichterstattung über Kanäle wie Rundfunk, Film
    oder Internet werden gewährleistet.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, die bisherige Beschränkung
    des Grundrechts auf Presse, Rundfunk und Film werde der Entwicklung im Bereich
    der modernen Kommunikation nicht gerecht und schließe zunehmend Teile der Be-
    völkerung von der Berichterstattung sowie der politischen und gesellschaftlichen
    Meinungsbildung aus. Konkreter Anlass für die Petition ist eine Abmahnung der
    Deutschen Bahn gegenüber http://netzpolitik.org anlässlich der Veröffentlichung ei-
    nes internen Protokolls der Deutschen Bahn gewesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 698 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    35 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums der Justiz (BMJ) eingeholt. In der mit dem Bundesministerium des Innern ab-
    gestimmten Stellungnahme erläutert das BMJ im Wesentlichen die geltende Rechtla-
    ge und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu dem Ergeb-
    nis, dass eine Änderung des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der neuen Me-
    dien nicht notwendig ist.

    Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleistet den umfassenden und einheitlichen Schutz ver-
    schiedener Kommunikationsformen, der auch die neuen Medien einschließlich des
    Internets umfasst. Das Grundrecht schützt fünf Freiheitsrechte zur Kommunikation.
    Über die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Rechte der Presse-, Rundfunk-,
    und Filmfreiheit hinaus schützt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Freiheit der Meinungs-
    äußerung und verbreitung sowie die Freiheit der Information aus allgemein zugäng-
    lichen Quellen als Voraussetzung der Meinungsbildung.

    Der Pressebegriff ist im Grundsatz entwicklungsoffen und steht damit der Einbezie-
    hung neuer Medien nicht entgegen. Zwar erschweren die neuen technischen Mög-
    lichkeiten die Abgrenzung zwischen Individual- und Massenkommunikation sowie
    damit im Einzelfall die zweifelsfreie Zuordnung der neuen Medien zu den in Artikel 5
    Absatz 1 Satz 2 GG genannten Freiheiten. Soweit der Inhalt von Internetseiten nicht
    dem Pressebegriff unterfällt, ist er jedoch zumindest eine allgemein zugängliche
    Quelle; als solche ist er durch die Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1
    GG geschützt. Diese Abgrenzung zwischen den verschiedenen Freiheitsrechten des
    Artikels 5 Abs. 1 GG hat im Übrigen wegen des identischen Maßstabs für die Reich-
    weite des Schutzes dieser Freiheiten in der Praxis kaum Bedeutung.

    Beschränkt werden die Freiheitsrechte des Artikels 5 Abs. 1 GG einheitlich durch
    Artikel 5 Abs. 2 GG, der eine Einschränkung unter anderem aufgrund der allgemei-
    nen Gesetze vorsieht. Solche allgemeinen Gesetze können z. B. jene Regelungen
    des Bürgerlichen Rechts sein, nach denen diejenigen, die in rechtsverletzender Wei-
    se von einer Veröffentlichung betroffen werden, deren Unterlassung verlangen kön-
    nen. Diese Regelungen schützen Rechtspositionen, die häufig ihrerseits Verfas-
    sungsrang haben. So kommt beispielsweise in Betracht, dass die Unterlassungsan-
    sprüche des Bürgerlichen Rechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
    nissen (Artikel 12 GG) eingesetzt werden.

    Treffen gegenläufige Grundrechtspositionen von Privaten aufeinander, ist unter Be-
    rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen und zu entscheiden, wel-
    cher Grundrechtsposition der Vorzug zu geben ist. Insbesondere der Meinungsfrei-
    heit kommt bei dieser Abwägung regelmäßig ein hoher Stellenwert zu. Ihr Gewicht ist
    um so größer, je mehr es bei der Veröffentlichung um einen Beitrag zum geistigen
    Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, also

    nicht lediglich ein privates Interesse oder ein eigennützig wirtschaftliches Interesse
    verfolgt wird.

    Den neuen Medien kommt deshalb entgegen der Einschätzung des Petenten auch
    nach der bisherigen Fassung des Artikels 5 Abs. 1 GG ein weitreichender Schutz zu.
    Eine Änderung des Wortlauts des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Sinne der Petition
    würde keinen weitergehenden Schutz erzielen. Der Ausschuss hält daher die gelten-
    de Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Verfassungsänderung
    im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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