Der Bundestag möge beschließen, das Mitarbeiter/Ärzte des Fachbereichs Psychologie zu einer regelmäßigen Rechtsschulung, nach dem Vorbild der ADR-Schulung im Gefahrguttransport, verpflichtet werden.
Odůvodnění
Der Bundestag möge beschließen, das Mitarbeiter des Fachbereichs Psychologie an einer regelmäßigen Eignungsprüfung / Rechtsschulung teilnehmen. Angesichts der enormen Ausgaben im Gesundheitswesen, welche u.a. nur allein im Jahr 2006, im Fachbereich Psychologie, einen Etat von 26,7 Mrd. Euro betrugen, sollte zum Wohle aller verantwortungsbewusstes Handeln im Vordergrund stehen. Hiermit möchte ich darauf hinweisen, das wir alle nur Menschen sind und somit nicht unfehlbar. Dies gilt auch für Mitarbeiter des Fachbereichs Psychologie. Aus diesem Grund sollte man Mitarbeitern des Fachbereichs Psychologie die Chance geben, Wissenslücken aufzuarbeiten und sich der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland anzupassen ! Vergleichbar mit Berufskraftfahrern, welche eine regelmäßige Prüfung für den Transport von Gefahrgut (ADR) kostenpflichtig absolvieren müssen, so sollte auch im Bereich Psychologie eine kostenpflichtige Rechtsschulung angeboten werden. Grundlagen, welche mindestens enthalten sein sollten: - Nürnberger Kodex (Versuche am Menschen) - Deklaration von Helsinki - Betreuungsgesetz (§1896 BGB, in Ablösung an die Entmündigung) Die Teilnahme sollte verbindlich und an eine Frist gekoppelt sein, so das bei Nichtteilnahme ein zeitweises Ausübungsverbot verhängt, bzw. der Entzug der Approbation geprüft werden kann ! Beobachtung und Therapie sollten aus gutem Grund nur mit Zustimmung des Betroffenen Patienten, auf Grundlage geltenden Rechts durchgeführt werden ! Aus der Geschichte lernen bedeutet, geltendes Recht nicht nur zu kennen, sondern auch in der Praxis umzusetzen, damit sich Versuche am Menschen gegen den Willen des Betroffenen und unter der Willkür einzelner Berufsgruppen nicht wiederholen. Die Anzahl der Praxis-Inhaber, deren Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 500 000,- Euro übersteigt ist zwar noch überschaubar, jedoch unnötige Ausgaben für Patienten, welche keine psychische Therapie benötigen und auch nicht wünschen, sollte nach geltendem Recht vermieden werden ! Eine Umsetzung wird sicherlich nicht nur von den Krankenkassen, als Kostenträger positiv aufgenommen, sondern mit Bezug auf die steigenden Lohnnebenkosten, ebenfalls von jedem Steuerzahler !
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Mitarbeiter und Ärzte des Fachbereichs
Psychologie zur regelmäßigen Teilnahme an einer Rechtsschulung verpflichtet
werden.
Durch diese Maßnahme solle den Mitarbeitern des Fachbereichs Psychologie die
Chance gegeben werden, W issenslücken aufzuarbeiten und sich spezialisierte
Kenntnisse zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland anzueignen. Vergleichbar mit
Berufskraftfahrern, die regelmäßig eine Prüfung für den Transport von Gefahrgut
kostenpflichtig absolvieren müssen, solle eine entsprechende Verpflichtung auch für
den Bereich der Psychologie angeboten werden. Die Nichtteilnahme an den Schu-
lungen solle zumindest zeitweise mit einem Berufsausübungsverbot sanktioniert
werden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 109 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu sieben Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
menfassen:
Zur Klärung von verschiedenen Fachbegrifflichkeiten und zur Vermeidung von Miss-
verständnissen weist der Petitionsausschuss zunächst auf Folgendes hin:
Der Fachbereich Psychologie ist nicht Bestandteil heilberuflicher Tätigkeit. Dem
Gesamtkontext nach versteht der Petitionsausschuss die Ausführungen des Peten-
ten jedoch dahingehend, dass er sich auf Ärzte und Psychotherapeuten bezieht, die
im Bereicht der Psychiatrie und Psychotherapie tätig sind.
Das Anliegen bzw. die Kernforderung des Petenten lässt sich nach dem Dafürhalten
des Petitionsausschusses wie folgt würdigen:
Soweit sich der Petent auf die Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung bezieht, ist eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung bereits in
§ 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Durch das am 1. Januar
2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz wurde die bis zu diesem Zeit-
punkt allein auf Ebene der Länder berufsrechtlich geregelte Fortbildungspflicht für
Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, erstmals bundesgesetzlich geregelt. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der
Fortbildung schreibt § 95d Abs. 1 SGB V vor, dass die Fortbildungsinhalte dem aktu-
ellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahn-
medizin oder Psychotherapie entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen
sein müssen. Aufgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist es, zu-
sammen mit den Arbeitsgemeinschaften der Kammern (Ärztekammer, Zahnärzte-
kammer, Psychotherapeutenkammer) den angemessenen Umfang der im Fünf-
jahreszeitraum notwendigen Fortbildung auf Bundesebene zu regeln. Dies ist durch
die zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzte Regelung der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychothera-
peuten nach § 95d SGB V geschehen. Fortbildungszertifikate als Nachweis über die
Absolvierung der gesetzlich geforderten Mindestfortbildung werden von den jeweili-
gen Kammern auf Landesebene erteilt. Durch die Zertifizierung von Fortbildungs-
veranstaltungen entscheiden letztlich auch die Kammern darüber, welche Inhalte als
Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.
Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Pflicht zur fachlichen Fortbildung in
§ 95d SGB V kann der Petitionsausschuss einen Anlass für ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden nicht erkennen, da der Forderung des Petenten
durch die geltende Rechtslage bereits im Wesentlichen entsprochen ist. Der Peti-
tionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.