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Heilberufe - Rechtsschulung für Mitarbeiter/Ärzte im Fachbereich Psychologie

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
109 Ondersteunend 0 in Duitsland

De petitie werd geaccepteerd

109 Ondersteunend 0 in Duitsland

De petitie werd geaccepteerd

  1. Begonnen 2009
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Succes

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

08-06-2017 13:14

Dirk Rohpeter

Heilberufe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Mitarbeiter und Ärzte des Fachbereichs
Psychologie zur regelmäßigen Teilnahme an einer Rechtsschulung verpflichtet
werden.

Durch diese Maßnahme solle den Mitarbeitern des Fachbereichs Psychologie die
Chance gegeben werden, W issenslücken aufzuarbeiten und sich spezialisierte
Kenntnisse zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland anzueignen. Vergleichbar mit
Berufskraftfahrern, die regelmäßig eine Prüfung für den Transport von Gefahrgut
kostenpflichtig absolvieren müssen, solle eine entsprechende Verpflichtung auch für
den Bereich der Psychologie angeboten werden. Die Nichtteilnahme an den Schu-
lungen solle zumindest zeitweise mit einem Berufsausübungsverbot sanktioniert
werden.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 109 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu sieben Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
menfassen:

Zur Klärung von verschiedenen Fachbegrifflichkeiten und zur Vermeidung von Miss-
verständnissen weist der Petitionsausschuss zunächst auf Folgendes hin:

Der Fachbereich Psychologie ist nicht Bestandteil heilberuflicher Tätigkeit. Dem
Gesamtkontext nach versteht der Petitionsausschuss die Ausführungen des Peten-
ten jedoch dahingehend, dass er sich auf Ärzte und Psychotherapeuten bezieht, die
im Bereicht der Psychiatrie und Psychotherapie tätig sind.

Das Anliegen bzw. die Kernforderung des Petenten lässt sich nach dem Dafürhalten
des Petitionsausschusses wie folgt würdigen:

Soweit sich der Petent auf die Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung bezieht, ist eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung bereits in
§ 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Durch das am 1. Januar
2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz wurde die bis zu diesem Zeit-
punkt allein auf Ebene der Länder berufsrechtlich geregelte Fortbildungspflicht für
Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, erstmals bundesgesetzlich geregelt. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der
Fortbildung schreibt § 95d Abs. 1 SGB V vor, dass die Fortbildungsinhalte dem aktu-
ellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahn-
medizin oder Psychotherapie entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen
sein müssen. Aufgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist es, zu-
sammen mit den Arbeitsgemeinschaften der Kammern (Ärztekammer, Zahnärzte-
kammer, Psychotherapeutenkammer) den angemessenen Umfang der im Fünf-
jahreszeitraum notwendigen Fortbildung auf Bundesebene zu regeln. Dies ist durch
die zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzte Regelung der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychothera-
peuten nach § 95d SGB V geschehen. Fortbildungszertifikate als Nachweis über die
Absolvierung der gesetzlich geforderten Mindestfortbildung werden von den jeweili-
gen Kammern auf Landesebene erteilt. Durch die Zertifizierung von Fortbildungs-
veranstaltungen entscheiden letztlich auch die Kammern darüber, welche Inhalte als
Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.

Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Pflicht zur fachlichen Fortbildung in
§ 95d SGB V kann der Petitionsausschuss einen Anlass für ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden nicht erkennen, da der Forderung des Petenten
durch die geltende Rechtslage bereits im Wesentlichen entsprochen ist. Der Peti-
tionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.


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