Kraj : Nemecko

Abänderung der Bezeichnung „Erwerbsfähiger“ bzw. „erwerbsfähiger Hilfebedürftiger“

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 9 v Nemecko

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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Bezeichnung „Erwerbsfähiger“ beziehungsweise „erwerbsfähiger Hilfebedürftiger“ sachgerecht abzuändern, etwa in „Erwerbssuchender“ beziehungsweise „erwerbssuchender Hilfebedürftiger“ oder „Beschäftigungssuchender“ beziehungsweise „beschäftigungssuchender Hilfebedürftiger“.

Dôvody

Die Grundsicherungssysteme nach dem SGB XII beziehungsweise dem SGB II sind nach derzeitiger Nomenklatur für die Erwerbsunfähigen beziehungsweise Erwerbsfähigen zuständig. Diese Unterscheidung wird in § 8 Abs. 1 SGB II wie folgt definiertErwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.Maßgeblich für die Unterscheidung ist also in Wirklichkeit der jeweilige, spezielle Grund der Erwerbsunfähigkeit, nicht die tatsächliche Unfähigkeit zum Erwerb an sich. Nur wer „wegen Krankheit oder Behinderung“ erwerbsunfähig ist heißt auch so, wer hingegen „nicht wegen Krankheit oder Behinderung“ sondern etwa, weil er aufgrund von Arbeitsmarktversagen keine Erwerbsarbeit hat, unfähig ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerb zu decken, heißt dennoch erwerbsfähig. Tatsächlich ist der Arbeitsmarkt durch den Suchenden aber ebensowenig beeinflussbar, wie die nicht weiter therapierbare Krankheit oder Behinderung durch den Kranken beziehungsweise Behinderten.Dies kollidiert mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch. Wäre der sogenannte Erwerbsfähige tatsächlich fähig, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten, dann kann es logischerweise nur an seinem Unwillen liegen, dass er das nicht tut. Dies unterstützt somit das Bild vom arbeitsscheuen, faulen „Hartzer“, der einfach nicht arbeiten will.Die Petition beabsichtigt die Diskriminierung von Anspruchsberechtigten auf Grundsicherung nach dem SGB II zu beseitigen, indem eine Wortwahl getroffen wird, die nicht suggeriert, diese wären zu einer selbständigen Beendigung Ihrer Hilfebedürftigkeit ja jederzeit in der Lage.

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