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Abgabenordnung - Ergänzung von § 52 Absatz 2 Nummer 13 der Abgabenordnung (Gemeinnützige Zwecke)

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  1. Algatatud 2019
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen "die Förderung der europäischen Integration" als Gemeinnützigkeitstatbestand in § 52 Absatz 2 Nummer 13 Abgabenordnung ausdrücklich zu ergänzen.

Selgitus

Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich auf unterschiedlichen Gebieten für das Gemeinwohl engagieren, werden von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt. In § 52 Absatz 2 der Abgabeordnung (AO) sind zu diesem Zweck insgesamt 25 Tatbestände aufgelistet, von der Wissenschaft über den Tierschutz bis hin zu Sport und Kultur. Die Förderung der "europäischen Integration" gehört aber überraschenderweise noch nicht dazu. Und das, obwohl gemäß Artikel 23 Absatz 1 Grundgesetz die Verwirklichung eines vereinten Europas ein Staatsziel Deutschlands ist. Der Bundesfinanzhof hat im sog. attac-Urteil (Urteil vom 10.1.2019 - VR 60/17) jüngst festgestellt, dass sich gemeinnützige Organisationen nur insoweit politisch betätigen dürfen, als es der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. Zahlreiche pro-europäische Organisationen, die sich selbstverständlich auch politisch für die europäische Idee engagieren, müssen nun um ihren Gemeinnützigkeitsstatus bangen. Um Rechtssicherheit für die vielen Vereine und Stiftungen zu schaffen, die sich dem europäischen Einigungsprozess verschrieben haben, muss § 52 Abs. 2 AO deshalb dringend ergänzt werden um den Tatbestand der "Förderung der europäischen Integration". Die oft sehr anspruchsvolle und ehrenamtliche Arbeit zahlreicher Menschen für ein friedliches, freies, geeintes und solidarisches Europa ist mindestens ebenso förderungswürdig wie die Förderung des in § 52 Absatz 2 AO explizit aufgeführten Schachspiels. Europa braucht das Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger, und Deutschland muss europäisches Engagement fördern.

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