Περιοχή: Γερμανία
Εικόνα της αναφοράς Abmahnindustrie stoppen - Änderung des §8 UWG.
Οικονομία

Abmahnindustrie stoppen - Änderung des §8 UWG.

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des deutschen Bundestags
373 Υποστηρικτικό 372 σε Γερμανία

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

373 Υποστηρικτικό 372 σε Γερμανία

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

  1. Ξεκίνησε 2019
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

§8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) regelt den Beseitigungs- und Unterlassunganspruch bei unzulässigen Handlungen gemäß §3 und §7 UWG.

Sinn und Ziel dieses Anspruchs ist der Schutz von Verbrauchern und Wettbewerbern.

Durch missbräuchliche Nutzung in der Vergangenheit muss §8 UWG dahingehend ergänzt werden, dass

a) die Frist zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung als Folge einer Abmahnung mindestens vier Wochen beträgt,

b) die dem Abgemahnten zu berechnenden Kosten bei einer erstmaligen Abmahnung auf die Selbstkosten des Abmahnenden beschränkt sind. Diese sind für die Erstellung und den Versand eines meist vorgefertigten Schreibens zur Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs bei 25,-€ anzunehmen

c) die in der strafbewährten Unterlassungserklärung festgesetzte Strafe in einem vernünftigen Verhältnis zu der aus dem Verstoß gegen das UWG erfolgten Einnahme steht. Diese darf den einfachen Gewinn aus dem Verstoß nicht übersteigen.

d) im Falle des Fälligwerdens der Strafe aus der Unterlassungserklärung dem Geltendmachenden lediglich die Kosten der Geltendmachung zustehen. Diese sind mit maximal 100,- € anzunehmen. Der darüber hinaus gehende Betrag muss vollständig dem Staat zufließen.

e) die Geltendmachung eines dem Abmahnenden tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Schadens davon unberührt bleibt.

Αιτιολόγηση

§8 UWG hat eine Abmahnindustrie erwachsen lassen, deren Sinn und Zweck nicht mehr der Verbraucher- oder Wettbewebssschutz, sondern einzig eine Gewinnerzielung auf Seiten des Abmahnenden ist. Dabei werden oft mit Spitzelmethoden kleinste Verstöße, denen zumeist eine geringe Unachtsamkeit vorausgegangen ist, mit drakonischen Vertragsstrafen belegt, die in keinem Verhältnis mehr zu dem Verstoß oder dem aus ihm erzielbaren Gewinn stehen, und nicht - wie angedacht - nur spürbar, sondern in vielen Fällen existenzbedrohend sind.
Dieses sorgt für eine immense Verunsicherung und Angst gerade bei Existenzgründern und kleineren Gewerbetreibenden und hemmt eine unbeschränkte Entwicklung.

Die den Abmahnschreiben beigefügten, überhöhten Kostennoten, bei denen z.B. 230,- für einen tausendfach versandten Serienbrief verlangt werden, lassen ebenso eine reine Gewinnerzielungsabsicht erkennen, wie die regelmäßig verlangten Vertragsstrafen in Höhe von 5.001,-€ bzw. 10.000,-€, die gewählt werden um die Zuständigkeit des Landgerichts zu erreichen und damit die Kosten zusätzlich nach oben zu treiben.

Hinzu kommt, dass in den meisten Fällen gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist oder entstehen könnte und die Entstehung eines Schadens auch nicht nachgewiesen werden kann. Hierbei werden dem Abgemahnten regelmäßig auch nur ein paar Tage als Frist zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung eingeräumt, so dass es diesem fast nicht möglich ist sich diesbezüglich rechtlichen Beistand zu holen. Hierdurch soll auf eine rasche Erfüllung der Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung abgezielt werden, was wiederum bestätigt, dass es nicht um den Verstoß an sich sondern um die Einnahmen aus der Abmahnung geht.

§8 Abs. 3 UWG erlaubt privaten Personen und Institutionen die willkürliche Festlegung und Beitreibung von Strafen gegenüber natürlichen und juristischen Personen, und verlagert somit hoheitliche Aufgaben von Judikative und Exekutive in den privaten Bereich. Denn die Basis einer Demokratie ist die Trennung von Legislative, Judikative und Exekutive. Und diese drei hoheitlichen Aufgaben dürfen zum Schutz der Freiheit und der Bürger nicht auf private Personen oder Institutionen übertragen werden.

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