Reģions: Vācija

Abschaffung der Tabaksteuer auf zerkleinerte und sonst unverarbeitete Tabakblätter

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Atbalstošs 7 iekš Vācija

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  1. Sākās 2020
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, die Tabaksteuer auf zerkleinerte und sonst unverarbeitete Tabakblätter, Strips Tobacco, Hand Strips Tobacco abzuschaffen.

Pamatojums

Entrippte und/oder zerkleinerte Tabakblätter sind kein Rauchtabak im Sinne des GesetzesBMF und GZD vertreten die Auffassung, entrippte oder anders zerkleinerte Tabakblätter seien Rauchtabak, (Kombinierte Nomenklatur 240120), da sie nach einfacher Bearbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden, also ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet seien und damit die Definition des “Rauchtabaks” in Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a Tabaksteuerrichtlinie und § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabakStG erfüllten. Dabei berufen sie sich auf das EuGH-Urteil vom 06.04.2017 – C-638/15 – Eko-Tabak.Diese Auffassung von BMF und GZD ist bereits in sich widersprüchlich. Auch ganze Blätter, (Kombinierte Nomenklatur240110) eignen sich nach einfacher Bearbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden, also ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen. Ganze Tabakblätter stellen jedoch auch nach Auffassung von BMF und GZD keinen Rauchtabak im Sinne des Gesetzes dar. Zudem setzen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a Tabaksteuerrichtlinie und § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabakStG voraus, dass keine “weitere” industrielle Bearbeitung erforderlich ist, dass also bereits eine erste industrielle Bearbeitung erfolgt ist.Zu Unrecht berufen sich BMF und GZD zur Begründung ihrer Auffassung auf das EuGH-Urteil vom 06.04.2017 – C-638/15 – Eko-Tabak. Die im EuGH- Urteil zu beurteilende Ware wird dort wie folgt beschrieben: „Im vorliegenden Fall haben die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen und wurden anschließend kontrolliert feucht gehalten, enthalten Glycerin und sind nach einer einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen geeignet. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht erfüllen diese Waren also auch die zweite in Rz. 25 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung und fallen somit unter den Begriff “Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64.“ Im EuGH-Urteil handelte es sich also um Casinng-Tabak, bei dem der Rohtabak bereits eine „industrielle Bearbeitung“ in Form von Vermischung mit Zusatzstoffen und kontrolliertem Feuchthalten erfahren hat und dadurch ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet ist. Diese Ware ist also nicht mit lediglich zerkleinerten Tabakblättern vergleichbar. Vielmehr betont der EuGH in seinem Urteil in Rz. 25 sogar, dass neben dem Zerkleinern noch eine weitere Voraussetzung vorliegen muss.

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