Bölge : Türingiya
Diyalog

Änderung §14 Abs.2 Thüringer Kommunalwahlgesetz

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Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition? Das Thüringer Kommunalwahlgesetz (Thür KWG) in seiner Fassung vom 16.08.1993 ermöglicht es bereits jetzt, dass zur Wahl der kommunalen Parlamente die antretenden Parteien und Wählervereinigungen in Gemeinden und Städten bis 5000 Einwohner das Doppelte an Kandidatinnen aufstellen können wie maximal Sitze in dem zu wählenden Kommunalparlament zu vergeben sind. Diese Einwohnerzahlbegrenzung soll fallen. Um mehr Transparenz für die BürgerInnen herzustellen. Und die Auswahl für die Wahlberechtigten erheblich zu erhöhen.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Die Kommunalparlamente der Gemeinden, Städte, Landkreise und kreisfreie Städte Wie wird die Petition begründet? Mehr Transparenz in der Auswahl der kommunalen VertreterInnen für den Wähler bedeutet gleichzeitig eine signifikante Stärkung der Demokratie und Mitbestimmung die vor Ort in den kommunalen Parlamenten als Dienstleister für den Bürger anfängt. Es hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass insbesondere KandidatInnen aus Nieschenpolitikfeldern dann bei einer Nominierungsveranstaltung für eine Kommunalwahl in dieser ausscheiden. Wenn zu viele KandidatInnen sich bereiterklären für eine Partei oder eine Wählervereinung zu einer kommunalen Wahl anzutreten beabsichtigen. Durch den Wegfall der bisherigen Beschränkung der Möglichkeit nur bei bis zu 5000 Einwohnern das Doppelte an KandidatInnen aufzustellen. Soll mehr Wahlfreiheit und damit Transparenz gegenüber den Wählern im eigentlichen Wahlgang geschaffen werden. Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) §14 Abs.2

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht? keine

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Haberler

  • Die Petition wurde im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum von 5 Bürgerinnen und Bürgern durch eine Mitzeichnung unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen verfehlt wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

    Das am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) gab in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss zu bedenken, dass sich die Erhöhung der möglichen Bewerberzahl auf das Doppelte auf die Durchführbarkeit der Wahlen auswirken würde. Bereits jetzt müssten für die Stimmzettel in großen Gemeinden Sonderformate hergestellt werden, um alle Vorschläge mit allen Bewerbern... daha ileri

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