Region: NRW, LÜnen, Kreis Unna

Änderung bzw. Anpassung des § 14 Nr.1 WEG und § 22 Abs.1 WEG

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Bundesregierung

1 Underskrifter

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

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  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Mislykket

Andragendet er rettet til: Bundesregierung

Eine Änderung bzw. Anpassung des § 14 Nr.1 WEG und § 22 Abs.1 WEG : "... keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;" - "unvermeindliche", sollte gestrichen werden, damit § 22 Abs.1 WEG 2. Satz: "Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden." umsetzbarer ist.

Begrundelse

Die bislang geführte Rechtssprechung ist sich uneinig im Bezug auf "bauliche Veränderungen" und variiert von Gericht zu Gericht, sowie von Richter zu Richter.

Zu bemängel ist hier, das Beispiel von "baulicher Veränderung": Installation Split-Klimaanlage Dachgeschoss ( zu beachten gilt: Klimaerwärmung)

Amtsgericht Darmstadt Urt. v. 24.10.2014, Az.: 313 C 187/14, wies die Beschlussanfechtungsklage ab

LG Frankfurt/Main, 13.01.2017 - 2-13 S 186/14 ändert das Urteil der Vorinstanz ab und gibt der Beschlussanfechtungsklage statt.

Es gibt keine klare Definition in diesem Punkt, so dass Richter nach eigenem Befinden entscheiden können - was es aber auch Dachgeschossbesitzern/bewohnern schwierig bis unmöglich macht ihren Wunsch nach angemessenem Raumklima im Dachgeschoss, umzusetzen.

Was möchte ich erreichen? Eine Bewilligung zur Installation von Multi-Split-Klimaanlagen in Dachgeschosswohnungen, ohne einstimmigen Beschluss durch Wohnungseigentumgemeinschaften.

Änderbare Ergänzungen: - Vor der Nachtruhe müssen die Räumlichkeiten gekühlt sein - Zwischen 22:00 Uhr-6:00 Uhr keine Vollasten der Geräte, bzw. Silence-Mode / ECO begrenzt die Leistung, verhindert damit indirekt ein Hochdrehen der Ventilatoren bis Anschlag. - Optisch mit Farbe arbeiten, anzupassen an das Dach, bzw. Verkleidung durch Brüstung mit Lochblech ( hier gilt, das die Witterung z.B ein lackiertes rostrot nach gegebener Zeit dem Dach komplett angepasst hat. Ein schwarz sich optimal an schwarze Dächer anpassen)

Aufmerksam geworden, bin ich auf dieses Thema durch eine Wunschäußerung - meinerseits - Installation einer Split-Klimaanlage Mitsubishi Heavy Industries Außengerät SCM 45 ZM-S / 2 x Mitsubishi Heavy Industries Wandverdampfer Typ SRK 35 ZS-S (Luftfeuchtigkeit mit der Inverter-Anlage bei konstanten 50-60%, daher keine Luftaustrocknung)

Mein Schlafzimmer befindet sich im Spitzboden und ich bewohne eine ETW in einem 10 Parteien-Haus.

Bisher eingeleitete Maßnahmen: Erster Sommer 2016 schwierig – Anbringung von Hitzeschutzrollo im Schlafzimmer Frühjahr 2017 Anbringung Hitzeschutzrollo für den Wohnraum

Regenerativer Schlaf Fehlanzeige!

Erläuterung: Der hier gerne vorgetragene "Selbst schuld!"-Satz ist nicht tragbar.

Auch bei Sondereigetum, wie in meinem Fall, sollte es möglich sein effiziente und kontinuierliche Abhilfe zu schaffen, ohne dabei auf die vielerorts Willkür der Miteigentümer angewiesen zu sein. Selbes gilt für Miteigentümer, die für ihre Mieter eine Klimaanlage einbauen möchten. Es muss dringend eine neue Regelung her, die es möglich macht in Dachgeschosswohnungen Klimageräte fest zu installieren.

Mittlerweile sind die Außengeräte weiter entwickelt und der Geräuschpegel liegt bei Vollasten um die 47 d- 55 db, je nach Gerät, wobei Volllast bedeutet einen Raum von z.B. 30C°+ auf 23 C° zu kühlen. Sollte die Temperatur erreicht sein, läuft das Außengerät im Standby-Betrieb bei ungefähr 27-35 db/1m. Das wiederum muss noch herunter gerechnet werden zum jeweiligen Nachbarn um eine ggf. "Beeinträchtigung" gelten zu machen.

Anzumerken ist, das in Wohnsiedlungen und Kleinsiedlungen ein Geräuschpegel von 50-55 am Tag und 35-40 in der Nacht zu tollerieren sind. (Quelle: http://www.gevestor.de/details/laermbelaestigung-welche-lautstaerke-ist-noch-zulaessig-501825.html

Ich gehe tgl. an dem ortsansässigen Krankenhaus (2 Minuten Fussweg) vorbei und messe dort die Inverter Geräte, die am KH angebracht sind. Das Außengerät weist eine dB-Anzeige von ~55 db im Volllast-Betrieb auf.

Fakt ist, Alternativen zu Optik und "Schalldämmung": - das Gerät in Dachfarbe lackieren zu lassen, so dass es von der Straße nicht mehr auffällt - das Gerät in Dachfarbe lackieren und es gar verkleiden lassen,

Dennoch bleibt es eine "bauliche Veränderung", die in diesem Fall einstimmig beschlossen werden muss und dessen Willkür und Wohlwollen man durch Miteigentümer ausgesetzt ist.

Monoblöcke und Schlauchgeräte sind ineffiezient, da man das Fenster nicht 100% abdichten kann, zudem bereichern sie den Energieanbieter und helfen dem Bewohner wenig. Sie erzeugen Unterdruck und saugen heiße Umgebungsluft ins Zimmer ( Gefahr von Schimmelbildung, weiterer Negativpunkt für Raumluft), sobald das Gerät ausgeschaltet wird, steigt die Temperatur wieder im nu auf Temperaturen von 28°+, bei denen man schweißgebadet aufwacht. Das heißt, man müsste sie auch über Nacht weiterlaufen lassen. Die Geräte sind aber alle um die 60dB laut. Bei dieser Lautstärke zu schlafen, ist in der Tat unzumutbar.

Ein positiver Entscheid hätte zur Folge, das Dachgeschossbesitzer entsprechend der Optik und des "vermeintlichen" Schallpegels, für Splitgeräte, den Wohnraum: -erträglich machen -den Wert der DG's steigern -das Vorhaben umsetzen können ohne der Willkür der ET's ausgeliefert zu sein. -Streitigkeiten vor Gericht beseitigen

Fakt ist auch, das unser Klima immer heißer wird und die Dachgeschoss-Wohnungen dahingehend dringend eine Überarbeitung des Paragraphens

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Oplysninger om petitionen

Andragende startet: 20.08.2017
Indsamlingen slutter: 19.08.2018
Region: NRW, LÜnen, Kreis Unna
Kategori: Bolig

Nyheder

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