Alueella: Saksa

Änderung der in § 25a Abs. 6 UStG für die Aufzeichnung von Ankäufen genannten Grenze von EUR 500

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im § 25a Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Aufzeichnung von Ankäufen genannte Grenze von EUR 500 geändert wird, zumal für Kunstgegenstände eine Grenze von EUR 2.500 gilt.

Perustelut

Einzelhandelsunternehmen, welche die Differenzbesteuerung gewählt haben, sollen detaillierte Aufzeichnungen der Ankäufe machen, wenn die angekaufte Ware von Privatpersonen mehr als EUR 500 beträgt. Gerade im Bereich des Handels mit Elektronik ist diese Grenze unangemessen niedrig. Der Ankaufspreis eines Smartphones liegt i.d.R. erheblich darüber. Bei einem Einzelhändler der im Jahr mehrere 100, manche über 1.000 dieser Geräte ankaufen, ist das eine ganz erhebliche Belastung - zumal die Gewinnspannen sehr niedrig sind - und steht im Widerspruch zu den von der Bundesregierung propagierten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung von Unternehmen. Ein Sinn ist in dieser Reglung nicht erkennbar.Werden die Einkäufe nicht einzeln aufgeführt, versagen die Finanzämter die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Es ist aber nur ein rein formaler Mangel durch dem niemanden, auch nicht dem Staat ein Nachteil entsteht. Der Erlös beim Verkauf wird ja in jeden Fall buchführungsmäßig erfasst. Des Weiteren ist zu beanstanden, dass für Kunstgegenstände eine andere Grenze gilt. Das ist ein klarer und nicht zu begründender Verstoß gegen die Gleichbehandlung.

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