Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
20 20 in Reino kraštas-Pfalcas

Peticija buvo pašalinta iš platformos

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  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Gemäß § 15 Abs. 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetzt (WOLPersVG) ist die Personalvertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Abs.1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Demnach ist die Platzierung auf einer Liste von entscheidender Bedeutung. Eine Wahl mit einer Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten ist nicht vorgeschrieben und erfolgt selten. Dadurch sind Kandidatenaufstellungen bisher nicht immer harmonisch verlaufen. Auch haben die Wählerinnen und Wähler nicht die Möglichkeit, ihren Wunschkandidaten direkt Stimmen zu vergeben.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Analog der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (PersVGWO) Baden-Württemberg sollte die Wahlordnung in Rheinland-Pfalz geändert werden. § 20 Abs. 3 PersVGWO "Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise auf dem Stimmzettel (§ 21) ab, dass er durch Ankreuzen von Namen, Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt und wie viele Stimmen er ihnen gibt." § 34 Abs.2 Nr. 3 ff. PersVGWO "3. dass die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind (§ 20 Absatz 3), 4. dass der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann (§ 33), 5. dass der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann (§ 33), 6. wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8), ..."

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetzt (WOLPersVG) Rheinland-Pfalz; im Speziellen die §§ 15 und 25 sollen von Inhalt und Anwendung den §§ 20 und 34 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (PersVGWO) Baden-Württemberg entsprechen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden zu kumulieren und zu panaschieren.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die Festlegung der Reihenfolge auf den Listen ist bisher nicht immer harmonisch verlaufen. Auch können Wählerinnen und Wähler nicht ihrem Favoriten direkt eine Stimme geben. Durch die Möglichkeit feinere Abstufungen bei der Stimmvergabe machen zu können, wird die Akzeptanz des Wahlverfahrens erhöht und als gerechter empfunden.

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diskusijos

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