Kraj : Nemecko

Änderung des § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Anspruch auf Förderung in Tage)seinrichtungen und in Kindertagespflege

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, den Eltern die Wahlfreiheit bei der Betreuung von Kindern zu ermöglichen. Daher soll in § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ein generell altersunabhängiger Anspruch auf Unterbringung des Kindes bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater festgeschrieben werden.

Dôvody

§ 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nimmt den Eltern die Wahlfreiheit bei der Unterbringung ihrer Kinder. Gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII können Eltern ihre Kinder, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, auch bei einer Tagesmutter betreuen lassen. § 24 Abs. 3 S. 3 SGB VIII wiederum spricht diesen Anspruch nur noch Kindern mit besonderem Bedarf, oder ergänzend zu einer bereits besuchten Kindertagesstätte zu. Laut Auskunft des Jugendamtes besteht für alle Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet haben die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung wenn sie bei einer Tagesmutter untergebracht sind. Würde man sein Kind vormittags für ein paar Minuten in die reguläre Kita geben, hätte man den Anspruch aus § 24 Abs. 3 S. 3 SGB VIII erfüllt und dürfte sein Kind zur Tagesmutter bringen. Laut Auskunft des Jugendamtes wäre mit diesem Vorgehen die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung gebannt. Diese Regelung widerspricht jeglicher Logik und nimmt den Eltern die Wahlfreiheit bzgl. der Unterbringung ihres Kindes. Würde man sein Kind ohne Unterstützung der wirtschaftlichen Jugendhilfe, was für die Meisten unbezahlbar ist, unterbringen besteht die vorgenannte Problematik nicht. Sämtliche Angaben dieser Petition beruhen auf Schriftverkehr/ Stellungnahmen eines Jugendamtes und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.Der Bundestag möge daher in § 24 SGB VIII einen generell altersunabhängigen Anspruch auf Unterbringung bei einer Tagesmutter festschreiben.

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