Область : Німеччина

Änderung des § 45 SGB V zum Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 20 в Німеччина

Петицію було завершено

20 20 в Німеччина

Петицію було завершено

  1. Розпочато 2020
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird die Änderung bzw. Ergänzung des § 45 (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) Absatz 4 Satz 2 SGB V ("Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil".) wie folgt gefordert: "Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil, außer wenn ein weiteres Kind intensivpflegerisch oder palliativpflegerisch von den Eltern versorgt wird. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.“

мотиви

Zu den wichtigsten Größen unserer Gesellschaft gehört, dass Eltern zuhause bleiben können, wenn ihr Kind krank ist. Der Gesetzgeber nimmt die Krankenkassen in die Pflicht, um Lohnfortzahlungen zu leisten.Das SGB V § 45 berücksichtigt aber nur den Anspruch für einen Elternteil. Wenn Familien mehrere Kinder haben, wovon ein oder mehrere intensivpflegbedürftig oder palliativpflegebedürftig sind und von den Eltern gepflegt oder mit gepflegt werden, ist bereits ein Elternteil voll mit der Pflege des intensivpflegbedürftig oder palliativpflegebedürftig Kindes beschäftigt. Wenn ein weiteres Kind der Familie erkrankt, muss sich der zweite Elternteil, um das zweite kranke Kind kümmern. Leider wird die Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen hier oft abgelehnt, da die gesetzliche Norm eine Fortzahlung nicht vorsieht.Folgende Änderung oder Erweiterung der Norm könnte hier Abhilfe schaffen.Dato:"Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. "Mögliche Änderung:"Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil, außer wenn ein weiteres Kind intensivpflegerisch oder palliativpflegerisch von den Eltern versorgt wird."

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