Regione: Germania

Änderung des § 51 SGG/Zuständigkeitserweiterung der Sozialgerichtsbarkeit bei der Bundesausbildungsförderung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Iniziato 2020
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo con il destinatario
  5. Decisione

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Inoltro

Mit der Petition wird gefordert, dass der § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) dahingehend geändert wird, dass die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit um die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Bundesausbildungsförderung erweitert wird, so dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Neuzugänge nicht mehr zuständig ist.

Motivazioni:

Die Bundesausbildungsförderung ist nach § 68 SGB I ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. In der Vergangenheit führten Veränderungen im Recht der Grundsicherung für Arbeitslose (SGB II), im Wohngeldrecht und der Bundesausbildungsförderung selbst zu einer engeren Verzahnung anderer staatlicher Leistungen. Insbesondere die Regeln über die Ausschlüsse und Rückausschlüsse im Sinne des § 7 Abs. 5,6 SGB II führen selbst sowie im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung § 11b Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 11a Abs. 3 SGB II zu erheblichen Abhängigkeiten. Werden beide Leistungen beantragt, weil der Antragssteller sich nicht sicher ist, welche Leistungen dieser begehren kann, führt dies zu einer Zuständigkeitskollision der Gerichtsbarkeiten, soweit in beiden Bereichen ein Widerspruchsbescheid erlassen wird und die Gerichte nun klären müssen, welche Leistung vorrangig zu gewähren sind. Es vermag daher aus verwaltungs-, verfahrens und prozessökonomischen Gründen zielführend sein, die Zuständigkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit zu übertragen, wobei Altfälle, also welche zum Klagezeitpunkt noch einer alten Rechtskraft unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Jedenfalls wird durch die jetzige Regelung der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs 4 GG dadurch erschwert, indem es eine große Hürde darstellt, beide Gerichte anzurufen. Dies soll gerade im Sozialrecht auf Grundlage vergangener Überlegungen des Gesetzgebers vermieden werden. Gerade auch unter der Primisse des Art. 20 Abs. 1 GG, indem die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstaat ist. Ferner wird der Zugang zu einem menschenwürdigen Existenzminimum denjenigen nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 versagt, die an der grundrechtlich garantierten freien Wahl eines Berufes im Sinne des Art. 12 GG und der Persönlichkeit nach Art. 2 GG orientieren. Es darf jedenfalls in der Konstellation nicht daran scheitern, dass wegen dem fehlenden effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG der Antragssteller durch seine Bemühngen in geistiger Erschöpfung tritt sein Berufsziel zu verfolgen, weil der Rechtsschutz zwar garantiert jedoch schwer zugänglich und damit nicht effektiv ist. Hinsichtlich der Kosten für die Umsetzung, treten insoweit keine negativen Veränderungen auf, da die Verfahren nach § 188 VwGO bereits gebührenfrei sind. Es gibt ledigtlich durch die Effizienz der prozessökonomie Einsparungen, die sich nicht beziffern lassen. Ggf. werden nach Erhalt des Aktenzeichens weitere Unterlagen beigefügt.

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