Änderung des § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V (Belastungsgrenze)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V dahingehend geändert wird, dass die besondere - auch finanzielle - Belastungen einer Person, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder leibliches minderjähriges Kind dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung untergebracht ist, durch einen Zuschlag bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen in der Krankenversicherung berücksichtigt werden (Erhöhung Betrag gem. § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V).

Grunnen til

Ehe und Familie sind über das Grundgesetz (Art. 6) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besonders geschützt, insbesondere spricht die Charta der Grundrechte auch vom wirtschaftlichen und sozialen Schutz (Art. 33).Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V benachteiligt aber diesen geschützten Personenkreis, wenn ein Teil der Familie – i.d.R. unfreiwillig – vollstationär untergebracht ist gegenüber einer in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebenden Bedarfsgemeinschaft oder einem nicht verheirateten oder nicht in einer eigetragenen Partnerschaft lebenden Personenkreis.Unabhängig von der erheblichen psychischen Belastung eines schwerpflegebedürftigen Lebenspartners oder Kindes nicht in „der eigenen Familie“ versorgen zu können, muss in diesen Fällen die Bedarfsgemeinschaft für zwei Haushaltsführungen aufkommen. Im nicht unerheblicher Eigenanteil der vollstationären Unterbringung (derzeit wohl in der Regel um die 2.200 €/monatlich) werden Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (vergleichbar Rücklagen für Reparaturen und Renovierungen im eigenen Haushalt) einberechnet. Diese Kosten fallen aber in der Haushaltsführung des Partners ebenfalls gesondert an, quasi ein zweites Mal (Unterkunftskosten, Reparaturumlagen, Kosten für die Zubereitung von Speisen u.v.m. Je nach Umständen des Einzelfalles könnte es sich außerdem insgesamt für den Partner finanziell lohnen, sich vom pflegebedürftigen Partner komplett loszusagen, was eklatant dem Schutzzweck von Art. 6 Grundgesetz und Art. 33 Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.Dem kann in diesen Fällen durch eine Erhöhung des Freibetrages aus § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V in den Fällen des § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V entgegengewirkt werden, z.B. um die Hälfte der Preise für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der jeweiligen Pflegeeinrichtung oder einem pauschalen Betrag. Die Beträge könnten über die detaillierten Rechnungen der Einrichtungen problemlos ermittelt werden.Bei der Finanzierung durch Sozialhilfeträger können sich finanzielle Vorteile für die Kommunen ergeben; zudem wird das Eigenkapital des Pflegebedürftigen geschont. Mit geringem Aufwand könnte hier ein wirksames Zeichen für den Schutz von Ehe und Familie gesetzt werden.

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