Région: Allemagne

Änderung des § 96 des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusen/Menschenhandel)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung zum Tatbestand der unerlaubten Einreise gemäß § 96 AufenthG beschließen, um das Einschleusen und den Menschenhandel von Kindern zu bestrafen.

Raison

Gemäß § 96 AufenthG ist Schleuser, wer Beihilfe zur unerlaubten Einreise leistet und dabei zu Gunsten mehrerer Personen handelt oder sich dafür einen Vermögensvorteil versprechen lässt oder erhält. Laut dem jetzigen Tatbestand des § 96 AufenthG reist jemand unerlaubt in das Bundesgebiet ein, wenn er entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 AufenthG einreist. Dort beschrieben ist eine Einreise unerlaubt, wenn ein Drittausländer ohne Pass, ohne erforderliches Visum oder Aufenthaltstitel einreist. Im subjektiven Tatbestand ist ein vorsätzliches Handeln gefordert. Aus dem Beschluss vom Bundesgerichtshof (BGH 1 StR 212/18- Beschluss vom 24. Oktober 2018) geht hervor, dass bei Jugendlichen und vor allem Kindern das geringe Alter gegen eine Vorsatztat sprechen. Der benötigte Vorsatz bei der Haupttat ist durch einen Richter kritisch zu prüfen. Durch das Landgericht Passau wurden Kinder unter sieben Jahren als nicht handlungsfähig eingestuft. Somit ist ein vorsätzliches Handeln bei Kindern unter sieben Jahren nicht gegeben, was eine beihilfefähige Haupttat zum § 96 AufenthG, Einschleusen von Ausländern ausschließt. Demnach kann ein Schleuser, welcher Kinder unter sieben Jahren in das Bundesgebiet einschleust, nicht wegen dieser Tat (§ 96 AufenthG) oder der Beihilfe zur unerlaubten Einreise angezeigt werden. Gerade Kinder sollen vor Misshandlungen oder traumatischen Erlebnissen geschützt werden. Eine Bestrafung für jene die mit dem Schleusen und Menschenhandel von Kindern Geld verdienen, sollte der Regierung wichtig sein, um eine Abschreckung zu erzielen.

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