Kraj : Nemecko

Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)

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Preposielanie

Änderung des BBergG unter Verweis auf Art. 20a GG, den Weltklimavertrag 2015 und die WRRLÄnderungsziele sind: Kein Vorrang der Rohstoffgewinnung vor Umweltschutz; Öffentlichkeitsbeteiligung u. Umweltprüfung bei Maßnahmen nach BBergG; Umfassende Beteiligungs- u. Klagerechte für Bergbaubetroffene u. Vereinigungen nach § 3 UmwRG; Verpflichtung der Bergbaubetreiber zu Sicherheitsleistungen für Ewigkeitskosten; Beweislast der Bergbaubetreibe im Bergschadens- u. Entschädigungsrecht.

Dôvody

Das unzeitgemäße BBergG bedarf in Zeiten von Energiewende und Klimawandel – auch mit Blick auf Unionsrecht – einer umweltschutzrechtlichen Neuordnung. Zur Erhaltung und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für künftige Generationen ist ein umweltgerechter Umgang mit den endlichen Ressourcen der Bodenschätze dringend von Nöten. Die Forderung nach Gleichstellung des Umweltschutzes mit der Rohstoffgewinnung im BBergG soll dem Erhalt der Natur, der Reinhaltung von Luft und Wasser sowie der menschlichen Gesundheit dienen. Eine Abschaffung von Sonderprivilegien für Bergbaubetriebe und die Einhaltung von Umweltstandards und des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, wie sie z.B. in der WRRL, im BimSchG ,im BnatSchG , im AtG und im WHG seit langem verankert sind, sind für den Umweltschutz zwingend erforderlich. Das bergrechtliche Regelungsregime wird diesen Anforderungen nicht annähernd gerecht. Die gravierenden Defizite des BBergG bzgl. des Schutzes der betroffenen Bevölkerung (z.B. Trinkwasserversorgung) und der Umwelt müssen behoben werden. Alle Bergbauentscheidungen bedürfen zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine umfassende und verfahrensrechtlich abgesicherte Beteiligung der Öffentlichkeit schon vor Erteilung bergbaulicher Gestattungen sichert den Umweltschutz und den Ausgleich von Konflikten zwischen Bergbaubetroffenen und Bergbaubetreibern. Es muss gesetzlich festgelegt werden, dass vorgelagerte Bergbaugestattungen kein Präjudiz für folgende Betriebspläne darstellen. Unser wertvollster Bodenschatz, das Grundwasser, ist durch Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen höchsten Gefährdungen ausgesetzt. Entnahmemengen, die die Grundwasserneubildung übersteigen, führen zu Grundwasserabsenkungen und undichte Rohrleitungen zum Austritt von belastetem Lagerstättenwasser(z.B. in Emlichheim). Im Rheingraben, der einen der größten Grundwasserleiter Europas beherbergt, sind sehr viele Rohstoffförderanlagen angesiedelt. Eine nur partielle Verunreinigung hat katastrophale Folgen für die Trinkwasserversorgung und für die Landwirtschaft. Ist eine Gefahr für das Grundwasser zu besorgen, müssen Bodeneingriffe verboten sein. Die Förderung von fossilen Rohstoffen birgt enorme Risiken für Umwelt und Bergbaubetroffene. Damit diese eine Möglichkeit haben, ihre Belange und Schäden mit Aussicht auf Erfolg in einem waffengleichen Verfahren geltend zu machen, sind ein umfassendes Klagerecht und eine gesetzliche Beweislastregelung im Bergschadens- und Entschädigungsrecht zu Gunsten der Bergbaubetroffenen aller Arten von Bergbau unumgänglich. Damit bergbaubedingte Schäden ohne Steuermittel reguliert werden können und die Renaturierung der Abbaugebiete gewährleistet ist, muss die Bergbaubehörde bereits in der Förderphase von den Bergbauunternehmen rechtlich verpflichtend Sicherheitsleistungen in ausreichend bemessener Höhe verlangen. Diese Rückstellungen müssen von der Bergbaubehörde ohne Einflussmöglichkeit von Bergbaubetrieben verwaltet werden.

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