Änderung des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
572 Støttende 572 i Rheinland-Pfalz

Petitionen er afsluttet

572 Støttende 572 i Rheinland-Pfalz

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages ,

videresendelse

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden, § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG. Satz 2 ist dabei als Ermessensnorm ausgestaltet, nicht abschließend präzisiert durch die Kriterien ausreichender Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft. Das gesetzgeberische Ziel aus § 1 Abs. 2 Satz 3 KomVwRGrG mit Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist in die Kriterien des § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG nicht einbezogen und konsequenter Weise normiert. Die bürgerschaftlichen Beteiligungsprozesse werden damit nicht adäquat als gesetzgeberisch relevantes Kriterium des Gemeinwohls im Landesgesetz verankert, wenngleich Ministerpräsident Kurt Beck in seiner Regierungserklärung vom 30.05.2006 erklärt hatte, dass die Bürgerinnen und Bürger zur aktiven Gestaltung der Kommunal- und Verwaltungsreform aufgefordert sind. Eine freiwillige und intensive Bürgerbeteiligung sei unabdingbar, eine von breiter Bürgermehrheit getragene, nachhaltige Reform zu verwirklichen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Die Ergebnisse bürgerschaftlicher Beteiligungsprozesse sind in § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG als Ausnahmekriterium zu normieren, die insbesondere umso stärker zu gewichten sein werden, wenn ein räumlicher Disparitätenausgleich in strukturschwachen Gebieten nicht zu erreichen ist bzw. eine exponierte geografische Lage, angrenzend an zwei oder drei Landkreisgrenzen, mögliche Verhandlungsspielräume einengt bzw. ohne Berücksichtigung bürgerschaftlicher Willensbildung gänzlich verhindert. Letztlich gewährleistet der Bürger mit seinem Votum, welches auch die Ausnahmekriterien aus § 2 Abs.4 S.2 KomVwRGrG mit Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft im Blick hat, die Umsetzungsqualität einer Gebietsreform. Ausgehend von diesem Bottom-Up-Prinzip muss daher einem Bürgerentscheid/einer Bürgerbefragung den weiteren theoriegeleiteten Ansätzen ausgehend auch von der politischen Zielsetzung Priorität eingeräumt werden. Aus diesem Grund wird eine Präzisierung der gesetzlichen Vorschriften angestrebt, zumindest ist aber eine „verbindliche Sprachregelung“ erforderlich, dass kreisüberschreitende Fusionslösungen bei entsprechenden Mehrheitsvoten bürgerschaftlicher Beteiligungsformen in der gesetzgeberischen Abwägung priorisiertes Gewicht erhalten.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Rheinland-Pfälzischer Landtag sowie das federführende Ministerium des Innern, Sport und Infrastruktur.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 eröffnen die Formulierungen „soll“, „kann zulassen“ und „vor allem“ einen weiten Ermessens- und Abwägungsspielraum. Wenn der Gesetzgeber als Ziel der Kommunal- und Verwaltungsreform eine „Stärkung“ des ausgeprägten bürgerschaftlichen Engagements zur Verwirklichung des „Gemeinwohlziels“ formuliert, ist es konsequent und zwingend, den mittels Bürgerentscheid oder anderen Beteiligungsinstrumenten dokumentierten Bürgerwillen als verbindliches Kriterium in § 2 Abs. 4 KomVwRGrG zu verankern.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

In der Verbandsgemeinde Meisenheim hat eine an die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften angelehnte Bürgerabstimmung mit einer Beteiligung von 75,9 % und einer Zustimmung von 91,1 % den deutlichen Willen der Einwohner dokumentiert, sich gemeinsam mit der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel im Landkreis Bad Kreuznach zu einer neu zu bildenden Verbandsgemeinde zusammenzuschließen. In der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, Donnersbergkreis, hat eine - einem zwischenzeitlich zugelassenen Bürgerentscheid vorgelagerte - Bürgerbefragung ergeben, dass mit 80 %-iger Befürwortung ein Kreiswechsel in den Landkreis Bad Kreuznach gewünscht ist. Diese beiden Bürgervoten werden aktuell am starren Festhalten der Kreisgrenzen mit Verweis auf eine Kreisreform 2014 bzw. 2019 konterkariert. Letztlich wird eine kommunale Gebietsreform jedoch nur dann gelingen, wenn diese von einem breiten gesellschaftlichen Konsens und bürgerschaftlichem Engagement - gerade auch Kommunalgrenzen überschreitend - getragen ist.

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Nyheder

  • „… der Petitionsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 30. Oktober 2012 über Ihre Legislativ-
    eingabe beraten und den Beschluss gefasst, die Eingabe nicht einvernehmlich abzuschließen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des
    Innern, für Sport und Infrastruktur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anlie-
    gen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 13. September 2012 folgende Stellungnahme abgege-
    ben:
    „Mit seiner Legislativeingabe möchte der Petent eine Änderung des Landes-
    gesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel
    1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal-... mere

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