Kraj : Německo

Änderung von § 16 Absatz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG )

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 16 Absatz 4 GewStG angepasst wird.Derzeit sieht das Gesetz einen Mindesthebesatz von 200 % vor, der jedoch in wenigen Gemeinden tatsächlich zur Anwendung kommt. Da es regional oft unter Nachbargemeinden um erhebliche Unterschiede im Hebesatz kommt, wäre es ratsam, den Mindesthebesatz anzupassen, damit die Differenz geringer ausfällt, um einen Wettbewerbsvorteil zu verringern. Der Hebesatz sollte daher auf mind. 300 % erhöht werden.

Odůvodnění

Der heutige Mindesthebesatz ermöglicht es durch gezielte Ansiedlung einer Holding in einen städtischen Nachbarort erhebliche Steuerbeträge einzusparen, da der Steuerhebesatz in Städten teilweise um 100 % höher ist als in den Umlandgemeinden. Durch diese Praxis wird die Steuer zu einem Wettbewerbsinstrument und verzerrt den Markt.Eine Anpassung des Mindeshebesatzes würde das Problem lösen.Beispiel 1)Hebesatz München 490 %, Hebesatz Nachbargemeinde Grünwald 250 % (lediglich 11.000 Einwohner, hier sind verdächtig viele "Holdings") angesiedelt.Beispiel 2)Hebesatz Augsburg 400 %Hebesatz Nachbargemeinde Graben 320 % (4000 Einwohner, Ansiedlung einer großen US-amerikanischen Firma, dadurch steuerlicher Standortvorteil)

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