Änderung von § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Unterstützende 10 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

10 Unterstützende 10 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine dahingehende Änderung des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) gefordert, dass grundsätzlich mindestens eine volle zweigeschossige Bauweise der Wohngebäude mit einer frei wählbaren Dachformgestaltung unabhängig von der Gesamtflächenzahl und Grundflächenzahl zulässig ist.

Begründung

Der Grund meines Vorschlags ist, dass durch § 34 Baugesetzbauch eine angemessene Baufreiheit und dadurch auch die notwendige Lebens- bzw. Wohnräume unangemessen eingeschränkt werden und die Rechte der Bauherren unangemessen benachteiligt werden. In der ersten Linie geht es um die gesetzlich verankerte Einschränkung der Lebens- und Wohnräume durch schrägen Dächer bzw. Dachwände und faktisch aus der Not herrschende Umgehung des Gesetzes.Eine kurze Erklärung der Widersprüchlichkeit der Situation lässt sich wie folgt darstellen:Auf Grund der Rechtsprechung kommt es dazu, dass in einer Gegend mit z. B. eingeschossigen Häusern, die auch fast immer schräge Dächer bzw. Dachwände haben, nur ein architektonisch gleichartiges Haus gebaut werden darf. Auch bei einem Ausbau des Dachgeschosses zum Wohnraum darf dann kein vollwertiger Geschoss ohne Schrägen entstehen.Der entstehende "zusätzliche" Dachgeschoss-Wohnraum ist aber durch die schrägen Dachwände in der vollwertigen Nutzung der Wohnfläche deutlich eingeschränkt, sowohl für den Eigentümer als auch für den Mieter.Es besteht somit eine paradoxe Situation - die o. g. gesetzliche Einschränkung der Geschossigkeit wird durch Dachausbau umgegangen, allerdings durch die Inkaufnahme der Einschränkung des Wohnraumes. Die gesetzliche Begründung der Bauweise wird also in der fortgesetzten formell-architektonischen Konformität der Gegend gesehen, die aber auch nur als eine subjektive Einschätzung der betrachtenden Person bzw. des Gutachters auf Konformität und Ästhetik darstellt, ohne dabei ausreichend die Rechte der Bürger auf ein ausreichenden, angemessenen und würdigen Wohnraum zu berücksichtigen und dem seit Jahren bekannten Wohnraummangel entgegenzuwirken.Als ein guter Beispiel der Sinnlosigkeit der Formulierung kann man Hamburg vorführen: hier es gibt Bezirke mit baulich konformen schönen Häusern, wie in Blankenese, wo sich aber auch zwischendurch ästhetisch unschöne und nicht passende architektonisch armselige Nachbauten finden lassen. Oder auch andere Bezirke, wo zwar die Häuser von einer ähnlichen Größe, aber sehr unterschiedlich vom Bau- und Erscheinungsstil und -bild nebeneinander stehen und das Gesamtbild lässt sich nur als ein architektonisches Chaos, Unfug und definieren. Ich bitte meinem Änderungsvorschlag zu entsprechen.

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