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Ärzte - Korruption mit der Pharma-Industrie

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Петиция адресована к
Deutschen Bundestag

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  1. Начат 2007
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Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags.

Петиция адресована: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass in Verbindung mit der Approbation als Arzt oder Apotheker ein ausdrückliches Verbot der Korruption mit der Pharma-Industrie verbunden wird.

основания

Es darf nicht sein, dass durch die Werbung über Pharmareferenten oder auch auf anderem Wege, Geschenke, egal in welcher Höhe oder Art von der Pharma-Industrie an die Ärzteschaft fließt. Ähnlich wie Beamte sollen alle, die mit den Krankenversicherungen, egal ob gesetzlich oder privat, abrechnen, nur nach medizinisch zu rechtfertigenden Gründen behandeln. Ein Arzt, der auf Kosten der Pharma-Industrie in Asien oder sonstwo Urlaub macht, betrügt damit seine Patienten, denn diese bezahlen diesen Urlaub durch die weit überhöhten Preise bei Medikamenten und damit die nicht gerechtfertigte Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge. Genaus dürfen Grenzwerte bei Cholesterin oder Blutdruck oder was auch immer, sich nicht nach den Angaben der Pharma-Industrie richten, um auf diese Weise die Umsätze an diesen Medikamenten zu steigern, sondern sollen ausschließlich der Gesundheit dienen. Eine Information oder Fortbildung über neue Arzneimittel und ihre Wirkung, neue Therapiemöglichkeiten, Forschungsergebnisse können, ohne bestimmte Firmen zu bevorzugen, in den Fachblättern der Medizin veröffentlicht und/oder über entsprechende Medien in der Fachwelt der Medizin verbreitet werden. Fortbildung kann ebenso auf eigene oder Kosten des Hartmannbundes oder einer entsprechenden Ärztevertreterschaft stattfinden. Ärzte, auch bereits approbierte, sollen bei Zuwiderhandlungen nach Einführung eines solchen Gesetzes, nach einer Ermahnung auch ihre Approbation velieren können.

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Информация о петиции

Петиция началась: 09.08.2007
Коллекция заканчивается: 27.09.2007
Область: Германия
Тема:  

Новости

  • Edeltraud Studer

    Ärzte

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2008 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Die Petentin fordert, dass in Verbindung mit der Approbation als Arzt oder Apotheker
    ein ausdrückliches Verbot der Korruption mit der Pharma-Industrie verbunden wird.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 445 Mitzeichnern unterstützt
    wird und zu 12 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Im Einzelnen wird von der Petentin vorgetragen, dass es nicht sein dürfe, dass durch
    die Werbung über Pharma-Referenten oder auf anderem Wege, Geschenke, egal in
    welcher Höhe oder Art, von der Pharma-Industrie an die Ärzteschaft flössen. Ein Arzt
    der auf Kosten der Pharma-Industrie in Asien oder sonst wo Urlaub mache, betrüge
    seine Patienten, da diese diesen Urlaub durch die weit überhöhten Preise bei
    Medikamenten
    der
    Erhöhung
    gerechtfertigte
    nicht
    damit
    die
    und
    Krankenversicherungsbeiträge bezahlten. Firmen, die den teuersten Urlaub
    bezahlten, machten die besten Geschäfte und die Kosten- / Beitragsspirale setze
    sich in schwindelnde Höhen fort.

    Darüber hinaus rügt die Petentin, dass Grenzwerte z.B. bei Cholesterin oder
    Bluthochdruck sich nach den Angaben der Pharma-Industrie richteten. Diese wolle
    damit die Umsätze bestimmter Medikamente steigern. Stattdessen sollten die
    Grenzwerte ausschließlich der Gesundheit dienen.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug
    genommen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme
    folgt
    (BMG) wie
    für Gesundheit
    des Bundesministeriums
    zusammenfassen:

    Das geltende Recht, insbesondere das Berufsrecht, trägt dem Anliegen der Petentin
    ausreichend Rechnung.

    Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt bzw. Ärztin oder als
    Apotheker oder Apothekerin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung
    (BÄO) bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Apothekenordnung (BApO) u.a., dass sich der
    Antragsteller/die Antragstellerin nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
    dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
    ärztlichen Berufs/Apothekerberufs ergibt. Stellt sich dies im Nachhinein heraus, kann
    die bereits erteilte Approbation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO bzw. § 6 Abs. 1 BApO
    zurückgenommen werden. Macht sich der Arzt/die Ärztin bzw. der Apotheker/die
    Apothekerin dagegen erst nach der Erteilung der Approbation eines Verhaltens
    schuldig, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
    ärztlichen Berufs ergibt, ist die Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO bzw. § 6
    Abs. 2 BApO zu widerrufen.

    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit eines Arztes/einer Ärztin bzw.
    eines Apothekers/einer Apothekerin i. S. d. genannten Vorschriften ist nicht
    ausschließlich das Verhalten im Kernbereich der ärztlichen/pharmazeutischen
    Tätigkeit, bei der Behandlung des Patienten, maßgebend. Vielmehr sind alle
    berufsbezogenen Handlungen und Unterlassungen in die Beurteilung einzubeziehen.
    Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen/pharmazeutischen Berufs ist, wer durch sein
    Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und
    Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Unzuverlässig zur Ausübung des
    ärztlichen/pharmazeutischen Berufs ist, wer nach seiner charakterlichen Eignung
    künftig nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

    richtet sich nach dem
    Was eine ordnungsgemäße Berufsausübung beinhaltet,
    jeweiligen Berufsrecht für akademische Heilberufe. Das Berufsrecht für akademische
    Heilberufe fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder, die es überwiegend
    den Berufskammern überlassen haben, entsprechende Regelungen aufzustellen.
    Die Länderberufsordnungen der Ärztekammern entsprechen im Wesentlichen der
    Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO), die vom
    Deutschen Ärztetag beschlossen wurde. Ebenso gibt es auch für Apotheker und
    Apothekerinnen eine Musterberufsordnung, an die sich die Länderberufsordnungen
    anlehnen.

    Zur Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit der Industrie heißt es in § 33
    Abs. 2 MBO:

    Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt,
    sofern der Wert nicht geringfügig ist.

    Im konkreten Bezug zu Fortbildungsveranstaltungen enthält aber Absatz 4 dieser
    Vorschrift eine Ausnahme:

    Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die
    Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht
    berufswidrig. Der Vorteil
    ist unangemessen, wenn er die Kosten der
    Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühren) der Ärztin oder
    des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck
    der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufs-
    bezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.

    oder
    Ob
    von
    Finanzierenlassen
    das
    von Geschenken
    die Annahme
    Fortbildungsveranstaltungen es im Einzelfall
    rechtfertigen, die Approbation zu
    versagen oder diese aufzuheben,
    liegt
    in der Entscheidung der zuständigen
    Approbationsbehörde des Landes.

    Unabhängig vom Tätigwerden der Approbationsbehörde kann ein berufsrechtliches
    Verfahren eingeleitet werden. Für die Überwachung der Einhaltung des
    ärztlichen/pharmazeutischen Berufsrechts und Maßnahmen zur Beseitigung
    berufswidriger Zustände sind die Landesärzte- bzw. Landesapothekerkammern
    zuständig. Diese sind, wenn sie von dem Verdacht erfahren, dass eine Ärztin oder
    ein Arzt bzw. ein Apotheker/eine Apothekerin gegen die Berufsordnung verstoßen
    hat, gehalten, Ermittlungen aufzunehmen und nach möglichst umfassender
    Aufklärung einen Antrag beim Berufsgericht auf Eröffnung eines Gerichtsverfahrens
    zu stellen. Es ist dann Aufgabe der Berufsgerichte, ggf. Sanktionen zu verhängen.
    Als Folge berufsunwürdigen Verhaltens kommen folgende berufsgerichtliche
    Maßnahmen in Betracht: eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße, die
    Aberkennung der Mitgliedschaft
    in den Organen der Kammer sowie in deren
    Unterorganisationen, die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit
    im
    Rahmen der Kammer-Selbstverwaltung bis zur Dauer von fünf Jahren. Geldbuße,
    Aberkennung der Mitgliedschaft und des Wahlrechts kann das Berufsgericht
    nebeneinander
    die
    das Berufsgericht
    kann
    hinaus
    verhängen. Darüber
    Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit feststellen.

    Die Vorgaben für die Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung berücksichtigen
    ebenfalls bereits die angesprochene Einflussnahme durch die Pharmaindustrie. Die
    Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung fällt in die Zuständigkeit der Länder, die
    diese Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen haben. Grundlage ist die
    (Muster-)Fortbildungsordnung, die 2004 auf dem 104. Deutschen Ärztetag
    verabschiedet wurde. Diese wird
    der
    die Empfehlungen
    durch
    ergänzt
    Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung, die gemäß § 6 Abs. 3 der (Muster-)
    Fortbildungsordnung bundeseinheitliche Kriterien zur Bewertung der Fortbildung
    festlegen.
    Im Hinblick auf die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern, § 5 der
    (Muster-)Fortbildungsordnung, sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen durch die
    Ärztekammern
    anzuerkennen. Voraussetzung
    für
    die Anerkennung
    von
    Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter ist nach § 8 Abs. 1 der (Muster-)
    Fortbildungsordnung u. a., dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte frei von
    wirtschaftlichen Interessen sind. Eine entsprechende Formulierung findet sich in
    § 95d Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Pflicht des
    Vertragsarztes zur fachlichen Fortbildung.

    Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten
    müssen der Ärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen. In
    den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung wird in Bezug
    auf das Sponsoring ergänzend ausgeführt, dass bei der Erfüllung der
    Fortbildungspflicht aufgrund der gewachsenen Strukturen eine Kooperation von
    Ärzteschaft und Dritten in vielen Bereichen notwendig und wünschenswert sei. Diese
    Zusammenarbeit müsse aber so gestaltet sein, dass das Patientenwohl und die
    Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Das
    bedeute insbesondere, dass die Inhalte ärztlicher Fortbildung unabhängig von
    wirtschaftlichen Interessen Dritter und frei von kommerziellen Einflüssen auf
    Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis zu halten sind.

    Unabhängig davon müssen die Regelungen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG),
    die die Zulässigkeit von Zuwendungen und Werbeabgaben betrifft, beachtet werden.
    Dort
    ist unter anderem geregelt, dass nur Gegenstände von geringem Wert
    abgegeben werden dürfen und dass Zuwendungen im Rahmen ausschließlich
    berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen erlaubt sind, sofern diese einen
    vertretbaren Rahmen nicht überschreiten (also insbesondere in Bezug auf den
    wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind
    und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken).

    Dieses Verbot richtet sich ausdrücklich sowohl an den Zuwendungsgeber (z. B. die
    pharmazeutische Industrie) als auch an den Zuwendungsempfänger
    (die
    Angehörigen der Fachkreise).

    Daneben gibt es zwei Zusammenschlüsse der pharmazeutischen Industrie zur
    Selbstkontrolle, in denen sich die Mitgliedsunternehmen verpflichten, den jeweiligen
    Verhaltenskodex zu beachten.

    Der Petitionsausschuss erinnert überdies daran, dass das mit der Petition verfolgte
    Ziel sicherzustellen, dass die genannten Berufsgruppen ausschließlich nach
    medizinisch zu rechtfertigenden Gründen behandeln, durch gesetzliche Vorgaben
    zur Sicherung von Qualität und W irtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung erreicht
    wird. Vertragsärzte müssen darauf achten, dass die zu Lasten der gesetzlichen
    Krankenkassen
    geltenden
    am generell
    sich
    verordneten Medikamente
    W irtschaftlichkeitsgebot orientieren. Danach müssen die Leistungen ausreichend,
    zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
    überschreiten.

    Der Gesetzgeber hat bereits verschiedene Regelungen erlassen, die eine
    wirtschaftliche Verordnung für die Ärztinnen und Ärzte erleichtern:

    jedes Arzneimittel können Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern einen
    Für
    Preisnachlass aushandeln und die Einsparungen an ihre Versicherten weitergeben.
    Jeder Preis ist verhandelbar. Der Vorteil
    für die Versicherten ist, dass die
    Krankenkasse ihren Versicherten exklusiv die Vertragspräparate ohne Zuzahlung zur
    Verfügung stellen kann.

    Desweiteren gibt es bereits seit 1989 für Arzneimittel Festbeträge. Festbeträge sind
    in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Höchstpreise für bestimmte
    Arzneimittelgruppen,
    die
    sich
    an
    preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
    ausrichten. Übersteigt der Preis eines Arzneimittels den Festbetrag, kann der Arzt
    ein vergleichbares Arzneimittel zum Festpreis verordnen oder die Mehrkosten
    müssen von den Versicherten selber getragen werden.

    durch
    Initiative
    eigener
    aus
    auch
    hinaus
    darüber
    können
    Versicherte
    Kostenbewusstsein zu Einsparungen im Gesundheitswesen beitragen, denn der
    deutsche Arzneimittelmarkt bietet
    zu sehr
    vielen Arzneimitteln preiswerte
    Alternativen.

    Soweit die Petentin die Festlegung so genannter therapeutischer Zielwerte, d. h. die
    Festlegung von Ober-
    / Untergrenzen für behandlungsbedürftige Labor- oder
    Blutdruckwerte rügt, stellt der Petitionsausschuss Folgendes fest:

    Therapeutische Zielwerte werden nicht vom Bundesministerium für Gesundheit oder
    etwa dem Gesetzgeber vorgegeben. Es gibt auch keine bestimmte (deutsche oder
    internationale) Kommission, die Grenzbereiche für alle im Blut bestimmbaren
    Laborparameter oder therapeutischen Zielwerte festlegt bzw. vorschreibt. Selbst
    bestimmte Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben in dieser
    Hinsicht keinen normativen Charakter. Die entsprechende Meinungsbildung zu
    behandlungsbedürftigen Labor- oder Blutdruckwerten erfolgt
    jeweiligen
    in der
    medizinisch-wissenschaftlichen deutschen wie auch internationalen Fachwelt - auch
    auf der Basis wissenschaftlicher Ergebnisse von Studien bzw. gesammelten Daten.
    Dies dürfte der Forderung der Petentin entsprechen. Insofern handelt es sich nicht
    um normative Vorgaben einer Kommission, sondern um von der Fachwelt bzw. den
    Fachgesellschaften medizinisch-wissenschaftlich konsentierte und akzeptierte
    Ergebnisse. Der Einschätzung der Petentin, dass hier schließlich die Angaben der
    Pharmaindustrie berücksichtigt würden, kann der Petitionsausschuss nicht folgen,
    zumal im Rahmen der sich ständig weiterentwickelnden medizinischen W issenschaft
    neue Erkenntnisse zu neuen und anderen Ergebnissen führen, welche in die
    Konsensbildung einfließen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
    dem Anliegen der Petentin durch die geltende Rechtslage entsprochen worden ist.

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