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Ärzte - Transparenz bei der Abrechnung ärztlich erbrachter Leistungen

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Deutschen Bundestag

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Dilekçe şu adrese hitaben yazılmıştır: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll mehr Transparenz bei der Abrechnung ärztlich erbrachter Leistungen erreicht werden.
Begründung: Aufgrund der geschriebenen Rechnungen der Ärzte an die Privatpatienten sieht man immer wieder das viele Ärzte Leistungen auf die Rechnung schreiben die sie nicht erbracht haben. Z.B. rechnen sie Arztgespräche ab, wenn man per Telefon mit der Arzthelferin einen Termin ausgemacht hat oder sie rechnen eine Ganzkörperuntersuchung ab obwohl ich nur ein Gespräch hatte usw? Ich denke das somit viele Kosten eingespart werden können wenn man so eine Rechnung an jeden Patient bzw Versicherten im Quartal schickt und man dadurch Möglichkeit hat ,die erbrachten Leistungen zu kontrollieren. Wir als gesetzlich Versicherte Bürger haben die hohen Krankenkassenbeiträge zu tragen aber keine Übersicht über das was zu den hohen Beiträgen führt. Wir geben einmal pro Quartal die Krankenkassenkarte bei unserem Arzt des Vertrauens ab. Was er damit alles abrechnet sehen wir nicht.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 02.03.2008
Koleksiyon sona eriyor: 27.04.2008
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Yvonne Kahnert Ärzte Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung

    Die Petentin fordert mehr Transparenz bei der Abrechnung ärztlich erbrachter
    Leistungen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 256 Mitzeichnern unterstützt wird
    und zu 14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Im Einzelnen wird vorgetragen, dass jede Krankenkasse eine Rechnung pro Abrech-
    nungsquartal an alle gesetzlich versicherten Bürger senden und die gesetzlich Ver-
    sicherten die angegebenen Leistungen, die der Arzt erbracht hat, unterschrieben an
    die Krankenkasse wieder zurücksenden möge. Jedenfalls müssten die Leistungen,
    die der Arzt erbringt, von den Patienten gegengezeichnet werden. Vorbild könnte hier
    die ambulante Krankenpflege sein.

    Die Petentin ist des Weiteren der Auffassung, dass man anhand der geschriebenen
    Rechnungen für Privatpatienten immer wieder erkennen könne, dass viele Ärzte
    Leistungen abrechneten, die sie nicht tatsächlich erbracht hätten. Sie ist der Ansicht,
    dass durch ihren Vorschlag viele Kosten eingespart werden könnten. Sie fragt,
    warum es keine Transparenz über die Abrechnung der eigenen Behandlung beim
    Arzt gebe.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug
    genommen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
    menfassen:

    Der Petitionsausschuss weist zunächst einmal darauf hin, dass nach geltendem
    Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Arzt bzw. der Zahnarzt die von
    ihm erbrachten Leistungen nicht unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnet.
    Stattdessen rechnet er sie gegenüber seiner Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung ab.
    Die Krankenkassen entrichten für die gesamten Leistungen der einer Kas-
    sen(zahn)ärztlichen Vereinigung angehörigen Ärzte/Zahnärzte eine sogenannte
    Gesamtvergütung. Die Krankenkassen zahlen also sozusagen eine Pauschale für die
    (zahn)ärztliche Behandlung ihrer Versicherten in einem bestimmten Gebiet. Die
    Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen verteilen diese Gesamtvergütung nach Maß-
    gabe der abgerechneten Leistungen an die einzelnen Ärzte/Zahnärzte.

    Dieses Abrechnungsverfahren ist für die Versicherten, die Krankenkassen und die
    Ärzte/Zahnärzte erheblich rationeller als das in der privaten Krankenversicherung
    praktizierte Kostenerstattungsverfahren. Dabei hat wie der Petentin offenbar be-
    kannt ist der Versicherte zunächst jede einzelne Arztrechnung selbst zu bezahlen.
    Erst anschließend kann er die Erstattung der Kosten bei seiner Versicherung bean-
    tragen.

    Mit ihrer Petition weist die Petentin nach Ansicht des Petitionsausschusses jedoch in
    der Tat auf den Kernpunkt des bestehenden Abrechnungssystems in der gesetz-
    lichen Krankenversicherung hin. Denn trotz der Gesamtvergütung baut das Abrech-
    nungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung auf der verantwortlichen
    Abrechnungsweise der Vertragsärzte auf. Die Rechtmäßigkeit der Abrechnung und
    die
    Wirtschaftlichkeit
    der
    Leistungserbringung
    werden
    von
    den
    Kas-
    sen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen überprüft. Ergeben sich
    dabei unkorrekte Angaben in den Leistungsabrechnungen, sind insbesondere von
    den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen entsprechende Konsequenzen zu zie-
    hen bis hin zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und gerichtlichen Strafverfahren. Die gesetzlich versicherte Person erhält bei diesen Verfahren nicht automatisch
    Kenntnis über die abgerechneten Leistungen und die damit verbundenen Kosten. Die
    Krankenkassen, die Ärzte/Zahnärzte und die Krankenhäuser sind jedoch gesetzlich
    verpflichtet, die Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen und
    deren Kosten auf Nachfrage zu unterrichten. Zur besseren Umsetzung dieser Ver-
    pflichtung wurde vom Gesetzgeber eine Regelung über eine Patientenquittung
    beschlossen. Seit ihrer Einführung zum 1. Januar 2004 können interessierte Patien-
    tinnen und Patienten Informationen über die Leistungsaufstellung in verständlicher
    Form über die von Ärzten/Zahnärzten erbrachten Leistungen und deren vorläufige
    Kosten erhalten. Zum Zeitpunkt der Behandlung stehen die genauen Kosten der
    Behandlung aufgrund des geltenden Abrechnungssystems in der Regel nicht fest.
    Deshalb können hier nur die vorläufigen Kosten angegeben werden. Die Patientinnen
    und Patienten können im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsrecht gegenüber den
    Krankenkassen nach § 305 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die
    tatsächliche Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit den erhaltenen Patienten-
    quittungen abgleichen und nachvollziehen.

    Aber auch Krankenhäuser sind verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Abschluss
    der Krankenhausbehandlung den Versicherten auf Verlangen schriftlich und in ver-
    ständlicher Form über die während der Krankenhausbehandlung erbrachten und mit
    der Krankenkasse abgerechneten Leistungen zu informieren.

    Die Einzelheiten über die Unterrichtung des Patienten sind durch die Kassenärztliche
    Bundesvereinigung bzw. vertraglich durch die Spitzenverbände der Krankenkassen
    und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geregelt.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da mit der geltenden Rechtslage dem Anliegen der Petentin teilweise
    entsprochen worden ist.

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