Regiune: Germania
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Ärzte - Transparenz bei der Abrechnung ärztlich erbrachter Leistungen

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  1. A început 2008
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  5. Succes

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

08.06.2017, 13:14

Yvonne Kahnert Ärzte Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Die Petentin fordert mehr Transparenz bei der Abrechnung ärztlich erbrachter
Leistungen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 256 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu 14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Im Einzelnen wird vorgetragen, dass jede Krankenkasse eine Rechnung pro Abrech-
nungsquartal an alle gesetzlich versicherten Bürger senden und die gesetzlich Ver-
sicherten die angegebenen Leistungen, die der Arzt erbracht hat, unterschrieben an
die Krankenkasse wieder zurücksenden möge. Jedenfalls müssten die Leistungen,
die der Arzt erbringt, von den Patienten gegengezeichnet werden. Vorbild könnte hier
die ambulante Krankenpflege sein.

Die Petentin ist des Weiteren der Auffassung, dass man anhand der geschriebenen
Rechnungen für Privatpatienten immer wieder erkennen könne, dass viele Ärzte
Leistungen abrechneten, die sie nicht tatsächlich erbracht hätten. Sie ist der Ansicht,
dass durch ihren Vorschlag viele Kosten eingespart werden könnten. Sie fragt,
warum es keine Transparenz über die Abrechnung der eigenen Behandlung beim
Arzt gebe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
menfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst einmal darauf hin, dass nach geltendem
Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Arzt bzw. der Zahnarzt die von
ihm erbrachten Leistungen nicht unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnet.
Stattdessen rechnet er sie gegenüber seiner Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung ab.
Die Krankenkassen entrichten für die gesamten Leistungen der einer Kas-
sen(zahn)ärztlichen Vereinigung angehörigen Ärzte/Zahnärzte eine sogenannte
Gesamtvergütung. Die Krankenkassen zahlen also sozusagen eine Pauschale für die
(zahn)ärztliche Behandlung ihrer Versicherten in einem bestimmten Gebiet. Die
Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen verteilen diese Gesamtvergütung nach Maß-
gabe der abgerechneten Leistungen an die einzelnen Ärzte/Zahnärzte.

Dieses Abrechnungsverfahren ist für die Versicherten, die Krankenkassen und die
Ärzte/Zahnärzte erheblich rationeller als das in der privaten Krankenversicherung
praktizierte Kostenerstattungsverfahren. Dabei hat wie der Petentin offenbar be-
kannt ist der Versicherte zunächst jede einzelne Arztrechnung selbst zu bezahlen.
Erst anschließend kann er die Erstattung der Kosten bei seiner Versicherung bean-
tragen.

Mit ihrer Petition weist die Petentin nach Ansicht des Petitionsausschusses jedoch in
der Tat auf den Kernpunkt des bestehenden Abrechnungssystems in der gesetz-
lichen Krankenversicherung hin. Denn trotz der Gesamtvergütung baut das Abrech-
nungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung auf der verantwortlichen
Abrechnungsweise der Vertragsärzte auf. Die Rechtmäßigkeit der Abrechnung und
die
Wirtschaftlichkeit
der
Leistungserbringung
werden
von
den
Kas-
sen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen überprüft. Ergeben sich
dabei unkorrekte Angaben in den Leistungsabrechnungen, sind insbesondere von
den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen entsprechende Konsequenzen zu zie-
hen bis hin zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und gerichtlichen Strafverfahren. Die gesetzlich versicherte Person erhält bei diesen Verfahren nicht automatisch
Kenntnis über die abgerechneten Leistungen und die damit verbundenen Kosten. Die
Krankenkassen, die Ärzte/Zahnärzte und die Krankenhäuser sind jedoch gesetzlich
verpflichtet, die Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen und
deren Kosten auf Nachfrage zu unterrichten. Zur besseren Umsetzung dieser Ver-
pflichtung wurde vom Gesetzgeber eine Regelung über eine Patientenquittung
beschlossen. Seit ihrer Einführung zum 1. Januar 2004 können interessierte Patien-
tinnen und Patienten Informationen über die Leistungsaufstellung in verständlicher
Form über die von Ärzten/Zahnärzten erbrachten Leistungen und deren vorläufige
Kosten erhalten. Zum Zeitpunkt der Behandlung stehen die genauen Kosten der
Behandlung aufgrund des geltenden Abrechnungssystems in der Regel nicht fest.
Deshalb können hier nur die vorläufigen Kosten angegeben werden. Die Patientinnen
und Patienten können im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsrecht gegenüber den
Krankenkassen nach § 305 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die
tatsächliche Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit den erhaltenen Patienten-
quittungen abgleichen und nachvollziehen.

Aber auch Krankenhäuser sind verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Abschluss
der Krankenhausbehandlung den Versicherten auf Verlangen schriftlich und in ver-
ständlicher Form über die während der Krankenhausbehandlung erbrachten und mit
der Krankenkasse abgerechneten Leistungen zu informieren.

Die Einzelheiten über die Unterrichtung des Patienten sind durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung bzw. vertraglich durch die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geregelt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da mit der geltenden Rechtslage dem Anliegen der Petentin teilweise
entsprochen worden ist.


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