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Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches - Erweiterung des § 17 des Strafgesetzbuches

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Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
59 podpornik 59 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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Proces peticije je bil zaključen

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Reform des Rechtsinstituts der "acto libera in causa" ("freie Handlung in der Ursache") im Strafrecht gefordert. Z.B. durch § 17a Strafgesetzbuch (StGB) "Ein Täter handelt nicht straflos und hat keine Möglichkeit nach Strafmilderung nach § 49 I StGB, wenn er die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden können und dabei die in diesem Zustand begangene Tat hätte voraussehen können. Dies gilt nicht für eine fahrlässige Herbeiführung."

razlog

Das Rechtsinstitut der "actio libera in causa" ist in der Rechtswissenschaft heftig umstritten und wird von einigen führenden Rechtswissenschaftlern aufgrund des Bestimmtheitsgebots im Strafrecht (Art. 103 II GG, §1 StGB) nicht anerkannt, da eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.Nach dem strafrechtlichen Koinzidenzprinzip muss die Schuld gleichzeitig bei Ausführung der Tat vorliegen, was bei einem vorsätzlichen Betrinken bis zur Schuldunfähigkeit aber nicht mehr der Fall ist. Eine Ausnahme ist im StGB bisher nicht geregelt, sodass das Hinzufügen einer neuen Regelung diese Regelungslücke verbessern könnte.Zur Zeit hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf keine eindeutige Linie festgelegt und das Rechtsinstitut daher weder anerkannt noch abgelehnt. Zur Zeit kann eine Straftat, die durch schuldhaftes Versetzen in ein schuldunfähigen Zustand durch Alkohol nur wegen "Vollrausches" gemäß §323a StGB bestraft wegen. Die Höchststrafe liegt hier allerdings nur bei einem Maximum vom 5 Jahren.Ein vorsätzlicher Totschlag (§212 StGB) oder Mord (§211 StGB), der rechtswidrig war, aber in einem schuldunfähigen Zustand begangen wurde, kann daher nach geltendem Recht und bei (zweifelhafter) Anerkennung des Rechtsinstituts nur wegen Vollrausches gemäß §323a StGB bestraft werden. Dies widerspricht dem Gerechtigkeitsgefühl vieler Bürger und schafft eine gefährliche Regelungslücke im Strafrecht.Es ist banal gesagt schwierig zu akzeptieren, dass einem Täter, der sich vorsätzlich bis zur Schuldunfähigkeit betrinkt und anschließend ein vorsätzliches Verbrechen (z,B, Mord, Totschlag, Raub) ausführen möchte, die Möglichkeit gegeben wird, durch eine gesetzliche Regelungslücke der Strafverfolgung zu entkommen, obwohl seine Tat rechtswidrig war und im Endeffekt genauso vorsätzlich.Eine fahrlässige Herbeiführung der "actio libera in causa" könnte in einem zweiten Absatz gesetzlich bestimmt werden. Diese sollte aber ebenfalls nicht zur Straflosigkeit, sondern zur Strafmilderung gemäß §49 I StGB führen können.Die Rechtswissenschaft unterliegt hier einem kontroversen Meinungsstreit über die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Rechtsinstituts und über die (falls diese bejaht wird) die Anwendung geltenden Rechts über das Rechtsinstituts. Eine Regelung durch den Gesetzgeber könnte diesen Meinungsstreit entscheiden oder zumindest eine klare Aussage über die Position des Gesetzgebers zu diesem Rechtsstreit treffen."Eine vergleichbare Regelung ist auch im Art. 19 I des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu finden. Das deutsche Rechtssystem sollte ebenfalls versuchen bestehende Regelungslücken ein festgelegtes, konkretes Gesetz zu lösen.

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