Alueella: Saksa

Anpassung der Homeoffice-Pauschale im Rahmen der COVID19-Pandemie

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2021
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  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Anpassung der Homeoffice-Pauschale (Betrag pro Tag &Anzahl der Tage im Kalenderjahr) im Rahmen der COVID19-Pandemie gefordert.

Perustelut

Im Rahmen der COVID19-Pandemie nutzen viele Arbeitnehmerinnen das Homeoffice für die Reduzierung der Kontakte im Unternehmen. -Dieser Wunsch die Heimarbeit im Rahmen der Pandemie auszuweiten wurde von der Bundesregierung mehrfach geäußert. Dadurch wird es ermöglicht, dass der Betrieb des Unternehmens etc. aufrecht erhalten werden kann.Im vergangen Jahr wurde für diese Personengruppe die Homeoffice-Pauschale verarbschiedet. Für den Einsatz im Homeoffice gelten die Regelungen des § 4 (5), Nr. 6b, Satz 4 EStG. Von Arbeitnehmerinnen können pro Tag im Homeoffice 5 € als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal 600 €. Dem gegenüber stehen die Regelungen zur Entfernungspauschale gem. § 9 (1), Nr. 4 EStG. Für Fahrten zur Arbeitsstätte können 0,35 € pro km (max. 4.500 €) als Werbungskosten geltend gemacht werden.Da auch im aktuellen Jahr viele Arbeitnehmerinnen ihre Tätigkeit im Homeoffice leisten, sehe ich es als angemessen, dass die Homeoffice-Tage (120 Tage pro Jahr) auf 220 Tage angepasst werden. Da es noch immer nicht absehbar ist, wie lange die Pandemie andauert. Arbeitnehmerinnen sollen meiner Meinung nach nicht schlechter gestellt werden, als Mitarbeit die weiterhin an der eigentlichen Arbeitsstätte ihre Arbeit nachgehen. Für ein 'häusliches Arbeitszimmer' können max. 1.250 € bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Um Einsatz der Arbeitnehmer pandemiebeding zu würden, sehe ich es als sinnvoll an den Ansatz von 600 € auf 1000 € zu erhöhen. Trotz des Einsatzes in den eigenen vier Wänden kommen möglicherweise viele Arbeitnehmer nicht über den Ansatz der Werbungskostenpauschale, in Höhe von 1.000 € [§ 9a (1) Nr. 1a EStG], hinweg.So sind diese Arbeitnehmer*innen den Arbeitnehmern an der eigentlichen Arbeitsstätte benachteiligt. Von den 'neuen' Heimarbeitern wird ein wesentlicher Beitrag zur Kontaktbeschränkung geleistet.

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