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Anrechnung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Anrechnung von schulischen Ausbildungs- und Studienzeiten wie vor der Rechtsänderung zum 01.01.1997

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen...dass schulische Ausbildungs- und Studienzeiten wieder so wie vor der Rechtsänderung zum 01.01.1997 voll als Anrechnungszeit bei der Rente gelten.

Pamatojums

Da die (teilweise) Nicht-Anrechnung von Ausbildungszeiten rückwirkende Wirkung hatte, wurden sehr viele (geschätzt mehrere Zehntausende) Betroffene in Ihrem Vertrauen auf bestehende Regelungen in Treu und Glauben verletzt. So wurden z.B. Studienzeiten bei einem im Jahr 1991 begonnen Studium bei der Rente noch angerechnet. Zum 01.01.1997 wurden dann die "Spielregeln" plötzlich geändert und Ausbildungszeiten nachträglich als Anrechnungszeit begrenzt - und zwar auch für bereits zurückliegende Jahre. Hierdurch erfolgte eine Benachteiligung aller Betroffenen. Bei der Entscheidung für eine schulische Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr oder für ein Studium ist es nicht unerheblich, ob diese Ausbildungszeit für die Rente angerechnet wird oder nicht. Insbesondere dann, wenn man dafür einen unbefristeten Arbeitsplatz aufgibt, kommt der Anrechnungszeit für die Rente eine starke Bedeutung zu, zumal i.d.R. auch auf regelmäßige Gehaltszahlungen und damit auf höhere Renteneinzahlungen verzichtet wird. Hier erfolgte Jahre später eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Regeln, was ein Betrug am Bürger ist, da er sich nicht auf die seinerzeit gültigen Regelungen berufen kann.

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