Reģions: Vācija

Arbeitnehmerüberlassung - Rücknahme und Überarbeitung der Reform des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Atbalstošs 56 iekš Vācija

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  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, dass die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 1. April 2017 außer Kraft tritt und überarbeitet wird.

Pamatojums

Gewiss, die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mag von Seiten des Gesetzgebers eine bedeutsame Gesetzesänderung darstellen, um Leiharbeiter in „Lohn und Brot“ (Festanstellung) zu bringen. Aber die Wirklichkeit (Realität) sieht anders aus (branchenabhängig)! Folgen wir der Meldung der Wirtschaftsnachrichten, so müssen wir feststellen, dass „nur gut zwei Wochen nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes“ sich die Tarifparteien „eine Ausnahme von der verschärften gesetzlichen Regelung“ geschaffen haben. Demnach können in der Metall- und Elektroindustrie Leiharbeiter künftig bis zu 48 Monaten in einem Betrieb beschäftigt werden – statt 18 Monaten, wie es das seit 1. April in Kraft getretene Gesetz vorsieht! Dies ist ein Hohn und Spott für mittelständische Dienstleistungsunternehmen, die nicht über die Lobby von Gewerkschaften und mitregierenden Parteien des Bundestages verfügen. Nicht weniger aber leiden die Arbeiter (Leiharbeiter) dieser Unternehmen, die nunmehr für ungewisse 3 Monate vom Hof getrieben werden, bzw. dadurch ev. langfristig ihren festen Arbeitsplatz beim Kunden verlieren. Die Vorstellung, dass das Kundenunternehmen die Arbeitnehmer (Leiharbeiter) übernimmt, widerspricht der Wirklichkeit. Vielmehr werden im Einzelfall sog. „Werkverträge“ vereinbart oder die Zeitarbeitsfirma zieht ihre Arbeiter beim Kunden ab. Die entstehenden Mehrkosten für eine Zweitwohnung/Reisekosten zu einem neuen Arbeitgeber trägt selbstverständlich der Arbeitnehmer (!). Inwieweit nach dreimonatiger Pause (drei Monate +1) das Kundenunternehmen diese Arbeiter wiedereinstellen; bleibt auch offen. Durch die geschaffene Überlassungshöchstdauer und dessen Regelungslücken wird die „Leiharbeit“ gefördert und nicht gesetzlich verhindert! Dies ist paradox und liegt bestimmt nicht im Sinne des Gesetzgebers?! Folgerichtig sorgt auch die zusätzliche Schaffung einer Festhaltenserklärung für Verwirrung, die nach Art eines Widerspruchrechts sowohl den alten Fiktionstatbestand der unerlaubten Überlassung als auch die neu geschaffenen Fiktionstatbestände der verdeckten Überlassung mit Überlassungserlaubnis und der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer „ergänzen“ soll. Kurzum, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 01. April 2017 (AÜG) außer Kraft tritt und überarbeitet wird (zumindest die Höchstüberlassungsdauer gestrichen wird)!

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