Kraj : Nemecko
Úspech
 

Arbeitslosengeld - Anspruch nach Auslandsaufenthalt

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Petícia je zameraná na
Deutschen Bundestag

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  1. Zahájená 2008
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Úspech

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Petícia je adresovaná: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Arbeitslosengeld auch gezahlt wird, wenn sich der Arbeitslose länger als 12 Monate für Arbeits/Qualifizierungsmaßnahmen im Ausland (auch nicht EU-Länder) aufgehalten hat.

Dôvody

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, welche/r jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, bekommt nur dann ALG, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in Deutschland beschäftigt war. Unabhängig davon, wie lange eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vor dem Auslandsaufenthalt bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Es sollten Tätigkeiten im Ausland, auch in Nicht-EU Ländern, in die Berechnung der Arbeitslosengeldvoraussetzungen herangezogen werden, da der Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit seine Qualifikation und Sprachkenntnisse für den deutschen Arbeitsmarkt erhöht hat (ohne in der Zeit des Auslandsaufenthaltes dem deutschen Staat Kosten wie ALG, Qualifizierungsmassnahmen etc. zu verursachen !)

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Informácie o petícii

Petícia sa začala: 08. 10. 2008
Zbierka končí: 25. 11. 2008
Kraj : Nemecko
kategória:  

správy

  • Melanie Spindler

    Arbeitslosengeld

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Die Petentin fordert, dass Arbeitslosengeld auch gezahlt wird, wenn sich der
    Arbeitslose länger als 12 Monate für Arbeit/Qualifizierungsmaßnahmen im Ausland
    (auch Nicht-EU-Länder) aufgehalten hat.

    Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, dass die Arbeitnehmer durch
    diese Auslandstätigkeit
    ihre Qualifikation und Fremdsprachenkenntnisse für den
    deutschen Arbeitsmarkt erhöhen würden, ohne in Deutschland an kostenintensiven
    Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung teilzunehmen. Hinsichtlich der
    weiteren Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf den Akteninhalt Bezug
    genommen.

    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Die Eingabe wurde
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 109 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtlage.

    Unter Einbeziehung
    lässt
    dieser Stellungnahme
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    sich

    das Ergebnis

    der

    Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nach den §§ 117, 118 Drittes Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht nur bei Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die
    Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens
    zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den §§ 24 ff. SGB III

    gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 SGB III zwei Jahre und beginnt
    mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
    Arbeitslosengeld.

    Nach dem Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung werden durch eine
    versicherungspflichtige Beschäftigung keine Anwartschaften aufgebaut, die einen
    Rechtsanspruch
    auf
    Leistungen
    unabhängig
    vom Zeitpunkt
    der
    letzten
    versicherungspflichtigen Beschäftigung
    vor Eintritt
    des Versicherungsfalles
    begründen. Die Beiträge zur Arbeitsförderung dienen - soweit sie für das
    Arbeitslosengeld bestimmt sind - der Finanzierung des Arbeitslosengeldes der
    des
    zum Eintritt
    Versichertengemeinschaft
    der
    Arbeitnehmer,
    bis
    die
    Versicherungsfalles
    angehören
    und
    dementsprechend
    das
    Risiko
    der
    Arbeitslosenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt mitgetragen haben. Dies
    entspricht dem Grundgedanken aller Risikoversicherungen. Die Leistungen dieser
    Versicherungen
    orientieren sich an dem versicherten Risiko
    - bei der
    Arbeitslosenversicherung ist das der Arbeitsentgeltausfall wegen Arbeitslosigkeit -,
    nicht aber an der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten
    Versicherungszeit.

    Von diesem Grundprinzip weicht das Recht der Arbeitslosenversicherung im
    Interesse des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer ab. Arbeitslosengeld kann auch
    beanspruchen, wer der Versichertengemeinschaft bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
    nicht mehr angehört, jedoch in den letzten zwei Jahren wenigsten zwölf Monate
    (360 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt war.

    Die Thematik einer Absicherung des Anspruches im System der deutschen
    Arbeitsförderung während einer Beschäftigung im Ausland hat der Gesetzgeber mit
    dem § 28a SGB III geregelt. Danach können seit dem 1. Februar 2006 Personen ein
    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine Beschäftigung in
    einem Staat aufnehmen und ausüben, in dem das europäische Gemeinschaftsrecht
    nicht anzuwenden ist. Vorausgesetzt wird, dass die Antragsteller diese
    Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige
    Beschäftigung oder an den Bezug einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung
    aufgenommen und sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Beschäftigungsaufnahme
    zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine
    Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bezogen haben. Diese Regelung hatte der
    Gesetzgeber
    dem
    befristet. Mit
    zum 31. Dezember 2010
    bis
    zunächst
    Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) wird die

    freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nun mit Modifikationen
    unbefristet
    fortgeführt. Personen, die eine Beschäftigung im außereuropäischen
    Ausland
    eigene
    durch
    sich
    die Möglichkeit,
    haben weiterhin
    ausüben,
    Beitragsleistungen den Schutz der Arbeitslosenversicherung zu erhalten.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht. Wegen der deutlichen
    Abweichung vom Grundprinzip dieser Risikoversicherung gilt dies
    jedoch
    insbesondere auch für das besondere gesetzliche Erfordernis der Antragstellung.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen der Petentin in Teilen der
    derzeitigen Rechtslage entspricht. Nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen
    und den Ausführungen des Bundesministeriums kommt der Ausschuss zu dem
    Ergebnis, dass er das Anliegen nicht unterstützen kann, soweit ihm nicht bereits
    durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petentin durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen
    worden ist.

    Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem BMAS - als Material zu
    überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben, soweit die Verlängerung der Rahmenfrist gefordert wird, und das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

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