Περιοχή: Γερμανία
Επιτυχία
 

Arbeitslosengeld II - Erhöhung des Schonvermögens zur Alterssicherung

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag

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  1. Ξεκίνησε 2006
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Επιτυχία

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Η αίτηση απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag

Der Petent fordert, dass bei den Richtlinien für Arbeitslosengeld II das aktuelle Schonvermögen zur Alterssicherung für nach dem 01.01.1948 Geborene angemessen erhöht wird. Außerdem fordert er, dass die vor der Verwertung durch Hartz IV geschützten Produktgruppen (Riester etc.) auf andere Produkte erweitert werden.

Αιτιολόγηση

Wer heute um die Fünfzig ist und zu Beginn seines Berufslebens vorausschauend gedacht hat, baute seine Altersvorsorge mit einem damals üblichen Produkt (Kapitallebensversicherung, Sparplan etc.) Diese Art der Altersvorsorge wird durch Hartz IV auf einen Sockelbetrag von maximal 13000 Euro p. P. gekappt. Wie soll mit dieser Summe nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine zusätzliche Altersvorsorge erzielt werden. Die gesetzliche Rente wird ja in absehbarer Zeit auf 46 % des Bruttoverdienstes fallen. Altersarmut ist also vorprogrammiert. Ich möchte darum bitten, dass diese Regelung zugunsten aller Bürger geändert wird.

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 05/04/2006
Λήξη συλλογής: 25/06/2006
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • Erfolg: Der Petition wurde entsprochen

    στον/-ην/-ο 08.06.2017
    Günter Hiller

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent
    fordert, dass bei den Richtlinien für Arbeitslosengeld II das aktuelle
    Schonvermögen zur Alterssicherung für nach dem 1. Januar 1948 Geborene
    angemessen erhöht wird. Außerdem fordert er, dass die vor der Verwertung durch
    Hartz IV geschützten Produktgruppen (Riester etc.) auf andere Produkte erweitert
    werden.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass Personen, die heute um
    die 50 Jahre alt seien, sich eine Altersvorsorge mit einem damals üblichen Produkt,
    wie einer Kapitallebensversicherung oder einem Sparplan, aufgebaut hätten.
    Dadurch, dass diese Art der Altersvorsorge durch Hartz IV auf einen Sockelbetrag
    von maximal 13.000 Euro pro Person gekappt werde, sei Altersarmut bei den
    sinkenden Renten vorprogrammiert.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 364 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Sie wird nicht
    aus Beitragsmitteln zur Arbeitslosenversicherung, sondern aus Steuermitteln des
    Bundes finanziert und nur erbracht, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Hilfebedürftig ist
    derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
    Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

    Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit
    in Bezug auf das zu berücksichtigende
    Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein
    Geldwert
    für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung,
    Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Hierzu gehören
    grundsätzlich auch alle der Altersvorsorge dienende Verträge, Sachen und Rechte.
    Lediglich Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie Ansprüche auf
    eine persönliche Leibrente sind grundsätzlich nicht verwertbar.

    Sofern das vorhandene Vermögen verwertbar ist, werden nach § 12 Zweites Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II) verschiedene Freibeträge eingeräumt. Unter anderem gibt
    es nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 SGB II einen Freibetrag für die Altersvorsorge.
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Freibetrages ist
    jedoch ein
    vertraglicher Ausschluss der W iderrufbarkeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (ab
    dem 60. Lebensjahr). Ebenso dürfen weder Rückkauf, Kündigung noch Beleihung
    möglich sein.

    Die Forderung des Petenten resultiert aus der Sonderregelung des § 65 Absatz 5
    SGB II. Danach gilt für Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, ein
    erhöhter Grundfreibetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II, der auch für
    die zusätzliche Freistellung von Altersvorsorgeprodukten herangezogen werden
    kann. Ein erhöhter Altersvorsorge-Freibetrag gilt für die genannte Personengruppe
    hingegen nicht.

    Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in Kraft
    getreten zum 1. August 2006, wurde eine Anhebung der Höhe der geltenden
    Freibeträge von seinerzeit 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen und seines Partners auf 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des
    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners durchgeführt. Zugleich wurde
    die Höchstgrenze des Freibetrags von jeweils 13.000 Euro auf 16.250 Euro
    angehoben.

    Eine weitere Erhöhung des Schonvermögens für die Altersvorsorge erfolgte durch
    das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und
    zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie
    zur Änderung anderer Gesetze, welches am 17. April 2010 in Kraft trat. In diesem
    Gesetz ist geregelt, dass geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,
    nunmehr bis zu 750 Euro (bislang: 250 Euro) je Lebensjahr des erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen und seines Partners vom Vermögen abzusetzen sind, soweit der
    Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen
    vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
    SGB II).

    Die generelle Begrenzung der Berücksichtigung des Vermögens zur Altersvorsorge
    findet ihre Rechtfertigung in der zu erwartenden Altersrente aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung. Es handelt sich bei der berücksichtigten Vorsorge um eine
    zusätzliche, die Altersrente ergänzende. Mit der Erhöhung der Vermögensfreibeträge
    für die Altersvorsorge wurde bereits für Bezieher von ALG II die Möglichkeit, sich
    eine zusätzliche private Absicherung für das Alter zu schaffen, verbessert. Vermögen
    kann somit verstärkt und zielgerichtet für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Die
    Möglichkeit, eigene Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter zu
    treffen, wird gefördert.

    Bei der Freistellung von Altersvorsorgevermögen hat der Gesetzgeber bewusst
    zwischen den beiden verschiedenen Formen der Altersvorsorge (Riester-
    Altersvorsorge, sonstige private Altersvorsorge) unterschieden. Der Freibetrag nach
    § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II
    für die nach Bundesrecht ausdrücklich
    geförderte Altersvorsorge gilt demnach nur für Altersvorsorgeverträge, die nach § 5
    Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
    zertifiziert
    sind.
    Dadurch
    wird
    sichergestellt, dass die Zweckbestimmung der Verträge zur Altersvorsorge öffentlich
    überwacht wird. Mit der Einführung der Riester-Rente sollte die gleichzeitig
    vorgenommene
    Absenkung
    des
    Rentenniveaus
    in
    der
    gesetzlichen
    Rentenversicherung abgefedert und gleichzeitig der Fokus vermehr auf eine
    zusätzliche private Altersvorsorge gelegt werden. Dem entsprechend ist es
    folgerichtig, dass die Höhe des Freibetrages nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
    SGB II nicht an das Lebensalter gekoppelt
    ist, sondern das gesamte, nach
    Bundesrecht ausdrücklich geförderte Vermögen einschließlich seiner Erträge
    privilegiert wird. Damit wird derjenige begünstigt, der der Intention der gesetzlichen
    Förderungsbestimmungen
    folgt
    und
    entsprechend
    der
    Absenkung
    des

    Rentenniveaus gefördert durch den Bund in eine zusätzliche private
    Altersvorsorge investiert. Anderenfalls wären Leistungsberechtigte gezwungen,
    dieses Vermögen mit unzumutbaren Verlusten, insbesondere dem nachträglichen
    Verlust der staatlichen Zulage zu verwerten.

    Der Freibetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB II trägt demgegenüber der
    Tatsache Rechnung, dass Leistungsberechtigte vielfach auch über andere
    Vermögensgegenstände verfügen. Diese Vermögensgegenstände werden dann
    privilegiert, wenn der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
    vertraglichen Vereinbarung (künftig unwiderruflich) nicht verwerten kann. Dabei
    handelt es sich zumeist um kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen. Für
    diese Form der Altersvorsorge können Leistungsberechtigte demnach frei
    entscheiden, ob sie entsprechend den Grenzen des § 168 Absatz 3
    Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
    SGB II die Verwertung bis zum Eintritt in den Ruhestand ausschließen möchten
    oder nicht.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage hinsichtlich der Unterscheidung der
    Anlageformen und der Freibeträge für sachgerecht und geboten. Einer Forderung
    nach einer Gesetzesänderung im Sinne des Petenten hin zu einer noch
    weitergehenden Erhöhung der Freibeträge kann sich der Ausschuss nicht
    anschließen.

    Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
    dem BMAS - zur Erwägung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

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