57 Firme
La petizione è conclusa
Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.
La petizione è indirizzata a: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, die Bundesagentur für Arbeit anzuweisen, gesetzliche Bearbeitungsfristen für die Bearbeitung von Bewilligungsanträgen für die Leistungen des Arbeitslosengeldes II im § 41 SGB II festzulegen.
Motivazioni:
Immer wieder kommt es bei den Jobcentern zu existenzbedrohenden Verzögerungen bei der Bearbeitung von Bewilligungsanträgen auf Leistungen nach dem SGB II. Da es dazu keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen gibt (laut Gesetz ist gem. § 41 I 4 SGB II lediglich geregelt, dass die Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind), ist es für die Betroffenen schwierig, bei zeitlichen Verzögerungen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Gemäß § 88 I SGG ist – erst – nach 6 Monaten die Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage möglich, wenn über den Leistungsantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine Bearbeitungszeit von 3 Wochen als ausreichend anzusehen ist, sofern sich in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nichts geändert hat. Auf Grund der Personaldecke in den Leistungsabteilungen der Jobcenter kommt es häufig zu Überlastungen, was zu wesentlich längeren Bearbeitungsfristen führt. Bedingt durch die Abschaffung der Bargeldautomaten in den Jobcentern stehen die Leistungsempfänger ohne finanzielle Mittel da, da keine Abschlagszahlungen und Vorschüsse mehr gezahlt werden können. Es sind nur Barschecks und Gutscheine möglich, die nur zur Beschaffung von Lebensmittel genutzt werden können. Dadurch können die Leistungsempfänger ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern und rutschen in die Schuldenfalle ab.
Link alla petizione
Slip a strappo con codice QR
download (PDF)Dati della petizione
Avviata la petizione:
07/08/2018
La petizione termina:
17/09/2018
Regione:
Germania
Categorie:
Novità
Dibattito
Non è ancora un argomento CONTRA.