Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß der § 41 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dahingehend geändert wird, daß das Arbeitslosengeld II (Alg II) immer für 12 Monate gezahlt wird.
Priežastis
Nach § 41 SGB II soll das Alg II für sechs Monate bewilligt werden. Es kann für 12 Monate bewilligt werden, wenn davon auszugehen ist, daß sich die Verhältnisse des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushaltes (Bedarfsgemeinschaft) nicht ändern. In der Praxis stellen die Arbeitsgemeinschaften (Argen) die Zahlung immer nach 6 Monaten ein. Die Leute müssen immer rechtzeitig vorher einen Antrag auf Weiterzahlung stellen. Dies bedeutet für die Argen einen erheblichen Arbeitsaufwand, obwohl die Argen mit zu wenig Personal ausgestattet sind. Es müssen alle 6 Monate Anträge bearbeitet, Bescheide erstellt und Zahlungen angewiesen werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf mindestens 12 Monate würde die Argen erheblich entlasten. Die von Armut betroffenen Antragsteller müssen immer rechtzeitig vorher daran denken, einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Vergessen sie dies, kann Alg II erst wieder vom Tage der erneuten Antragstellung gezahlt werden und die Leute verlieren Geld. Beispiel: Läuft der 6-monatige Zeitraum am 31.07. ab, aber der Antragsteller vergißt es, rechtzeitig einen Weiterzahlungsantrag zu stellen, er war verreist oder im Krankenhaus, zur Kur oder lag krank zu Hause und hat niemanden, der für ihn einen Antrag stellen kann, und er kommt erst am 15.08. dazu, einen Antrag zu stellen, hat er das gesamte Geld für die Zeit vom 01.08. bis 14.08 verloren einschließlich der auf diese Zeit entfallenden Miete! Dies gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (Familie)! Die Familie erhält also für August nur etwa die Hälfte der Regelleistungen und der Miete von der Arge. Dies alles bedeutet für die Argen und die Antragsteller eine erhebliche Belastung. Die Veränderungen, die von den Antragstellern mitgeteilt werden, dürften die damit verbundenen Mehrbelastungen der Argen und der Antragsteller kaum rechtfertigen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent
fordert,
der Deutsche Bundestag möge beschließen,
§ 41 Zweites Buch Sozialgesetzbuch dahingehend geändert
wird,
Arbeitslosengeld II immer für 12 Monate gezahlt wird.
dass der
dass das
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass die bisherige Regelung
einen überflüssigen Arbeitsaufwand bedeute. Eine Verlängerung des Zeitraumes
würde die Betroffenen ebenso entlasten wie die Arbeitsgemeinschaften.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 695 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
123 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das BMAS im
Wesentlichen die geltende Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Das Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als
steuerfinanzierte Fürsorgeleistung wird nur auf Antrag gewährt (§ 37 Abs. 1 SGB II)
und steht unter dem Vorbehalt der Hilfebedürftigkeit. Leistungen werden nur
erbracht, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsge-
meinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 SGB II).
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate
bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Das bedeutet, dass im Regelfall
der Bewilligungszeitraum sechs Monate beträgt. Der Bewilligungszeitraum kann auf
bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Verände-
rung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 5
SGB II). Die Entscheidung hierüber hat die zuständige Grundsicherungsstelle im
eigenen Ermessen zu treffen. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist
festgelegt, dass den Leistungsbeziehern die Weiterbewilligungsanträge vier Wochen
vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts zentral durch die Bundesagentur für Arbeit in
Nürnberg übersandt werden. Damit besteht für den Hilfesuchenden kein Erfordernis,
die Antragsunterlagen zur Weiterbewilligung persönlich abzuholen bzw. abzugeben.
Deshalb können auch Personen, die wegen Krankheit verhindert oder sonstiger
Gründe ortsabwesend sind, grundsätzlich rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag
stellen.
Die Ermessensregelung ermöglicht ein Abweichen vom Regelfall der sechsmonati-
gen Überprüfung nach oben oder nach unten. Dies ermöglicht eine auf den Einzelfall
zugeschnittene Vorgehensweise z. B. bei einer Verlängerung des Zeitraumes für
Leistungsbezieher, bei denen die Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumut-
bar ist (u. a. bei Pflege von Angehörigen, Alleinerziehenden während des Bezuges
von Erziehungsgeld), aber auch Kürzung des Bewilligungszeitraums in Fällen unwirt-
schaftlichen Verhaltens oder ständigen Ortswechsels bei Personen, die nicht über
einen festen Wohnsitz verfügen.
Zentrales Ziel bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende war es, die
Eingliederungschancen der Leistungsempfänger durch besonders intensive Bera-
tung und Betreuung in die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik in ungeför-
derte Beschäftigung zu verbessern. Nach dem Grundsatz des Förderns und For-
derns soll überdies durch ein kombiniertes System von Anreizen zur Aufnahme von
Arbeit und Sanktionen wegen fehlender Kooperation und Eigenbemühungen sowie
strikter Überprüfung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorgegangen
werden. Hierzu gehört es auch, die Hilfebedürftigkeit regelmäßig und in überschau-
baren zeitlichen Abständen zu überprüfen. Mit der Regelung eines grundsätzlich
sechsmonatigen Bewilligungsabschnitts hat der Gesetzgeber diese regelmäßige
Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abschnitten sicher-
gestellt. Er geht hierbei davon aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II lediglich
der Überbrückung des Zeitraums bis zur Ein- oder W iedereingliederung in den
Arbeitsmarkt dient.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Lebenssituationen der Bezieher von Arbeitslosen-
geld II derart unterschiedlich sind, dass eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebe-
dürftigkeit erforderlich ist. Insbesondere kommen zum Arbeitslosengeld II - neben
Einkünften aus Erwerbstätigkeit - häufig weitere Leistungen (Kindergeld, Arbeitslo-
sengeld, Kinderzuschlag, etc.) hinzu, die ebenfalls eine regelmäßige Überprüfung
des Leistungsbezuges erforderlich machen.
Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass eine generelle Verlängerung der
Bewilligungszeiträume nicht zu einer Entlastung der Verwaltung führen würden. Das
bestehende Verwaltungsverfahren stellt
eine nahtlose Weitergewährung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sicher. Eine rückwirkende Neube-
rechnung von Leistungen mit der Folge etwaiger Nachzahlungen oder Rückforde-
rungen wäre mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden als dies bei der
Prüfung eines Weiterbewilligungsantrages der Fall ist.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und geboten und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszuspre-
chen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.