Der Bundestag möge beschließen, daas arbeitslose Eheleute den gleichen Leistungsatz wie ein einzelner bekommen bei Hartz IV ,359,00?.
Rede
Wir sehen darin eine Ungerchtigkeit gegenüber eiinem einzelnen ,da Eheleute nur je 323.00 Euro bekommen. Wir haben mehr Ausgaben z.B. Lebensmittel , Kleidung ,Zahnpflege, Körperpflege u.s.w.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass arbeitslose
Eheleute jeweils denselben Arbeitslosengeld II-Regelsatz wie alleinstehende
Leistungsempfänger (364 Euro) bekommen.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass die bestehende Regelung
ungerecht sei.
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Die Eingabe wurde
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 324 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 153 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss
des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010
(Az: 1 BvL 1, 3 und 4/09) ist durch die Rechtsprechung festgestellt worden, dass die
Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder nicht offenkundig
unzureichend ist. Das BVerfG hat
insbesondere nicht beanstandet, dass die
Regelleistung für Partner auf jeweils 90 % begrenzt ist.
Mit dem zum 1. Januar 2011 im Wesentlichen wirksam gewordenen Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch wurde die Ableitung der Höhe der Regelbedarfe für Partner einer
Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übernommen.
Die Höhe der Regelleistung beträgt demnach gemäß § 20 Abs. 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nur für Alleinstehende oder Alleinerziehende
364 Euro monatlich. Haben hingegen zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das
18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der
Regelleistung, also 328 Euro monatlich (§ 20 Abs. 4 SGB II).
Bei der prozentualen Ableitung der Regelbedarfe berücksichtigt der Gesetzgeber den
leistungsrechtlichen Ansatz, wonach es in Mehrpersonenhaushalten - bezogen auf
einen Einpersonenhaushalt - zu Einsparungen kommt. Unter anderem fallen die
Generalkosten eines Haushalts nur einmal an. Das sind Kosten, die nicht
personengebunden sind,
sondern für den Gesamthaushalt anfallen (z. B.
Stromkosten, Telefongrundgebühren, Zeitungen und Zeitschriften, Ausstattung der
Wohnung mit haushaltstechnischen Geräten bzw. Haushaltswaren).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.