Regiune: Germania
 

Arbeitslosengeld II - Voller Leistungssatz für arbeitslose Eheleute

Petiționarul nu este public
Petiția este adresată către
Deutschen Bundestag

324 Semnături

Petiția este respinsă.

324 Semnături

Petiția este respinsă.

  1. Început 2011
  2. Colecția a fost finalizată
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags.

Petiția este adresată către: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge beschließen, daas arbeitslose Eheleute den gleichen Leistungsatz wie ein einzelner bekommen bei Hartz IV ,359,00?.

motive

Wir sehen darin eine Ungerchtigkeit gegenüber eiinem einzelnen ,da Eheleute nur je 323.00 Euro bekommen. Wir haben mehr Ausgaben z.B. Lebensmittel , Kleidung ,Zahnpflege, Körperpflege u.s.w.

Petiție de distribuire

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Informații privind petiția

Petiția a fost inițiată: 16.03.2011
Colecția se termină: 21.06.2011
Regiune: Germania
categorie:  

știri

  • Heiko Stadler

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass arbeitslose
    Eheleute jeweils denselben Arbeitslosengeld II-Regelsatz wie alleinstehende
    Leistungsempfänger (364 Euro) bekommen.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass die bestehende Regelung
    ungerecht sei.

    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Die Eingabe wurde
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 324 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 153 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010
    (Az: 1 BvL 1, 3 und 4/09) ist durch die Rechtsprechung festgestellt worden, dass die
    Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder nicht offenkundig
    unzureichend ist. Das BVerfG hat
    insbesondere nicht beanstandet, dass die
    Regelleistung für Partner auf jeweils 90 % begrenzt ist.

    Mit dem zum 1. Januar 2011 im Wesentlichen wirksam gewordenen Gesetz zur
    Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
    Sozialgesetzbuch wurde die Ableitung der Höhe der Regelbedarfe für Partner einer
    Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übernommen.

    Die Höhe der Regelleistung beträgt demnach gemäß § 20 Abs. 2 des Zweiten
    Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nur für Alleinstehende oder Alleinerziehende
    364 Euro monatlich. Haben hingegen zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das
    18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der
    Regelleistung, also 328 Euro monatlich (§ 20 Abs. 4 SGB II).

    Bei der prozentualen Ableitung der Regelbedarfe berücksichtigt der Gesetzgeber den
    leistungsrechtlichen Ansatz, wonach es in Mehrpersonenhaushalten - bezogen auf
    einen Einpersonenhaushalt - zu Einsparungen kommt. Unter anderem fallen die
    Generalkosten eines Haushalts nur einmal an. Das sind Kosten, die nicht
    personengebunden sind,
    sondern für den Gesamthaushalt anfallen (z. B.
    Stromkosten, Telefongrundgebühren, Zeitungen und Zeitschriften, Ausstattung der
    Wohnung mit haushaltstechnischen Geräten bzw. Haushaltswaren).

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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