Regiune: Germania
 

Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer - Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

Petiționarul nu este public
Petiția este adresată către
Deutschen Bundestag

185 Semnături

Petiția este respinsă.

185 Semnături

Petiția este respinsă.

  1. Început 2012
  2. Colecția a fost finalizată
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags.

Petiția este adresată către: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für diejenigen gefordert, die ihre Rente aus Deutschland beziehen, jedoch nicht innerhalb der Europäischen Union leben.

motive

Gastarbeiter, die vor vierzig oder fünfzig Jahren nach Deutschland geholt worden sind, haben hier gearbeitet, Steuern gezahlt und Kinder groß gezogen. Sie haben entweder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Sobald diese Generation in Rente geht, fängt sie an zwischen Heimatland und Deutschland zu pendeln. Laut Gesetz müssen diese Menschen alle sechs Monate nach Deutschland ein- und ausreisen, um ihre Aufenthaltsgenehmigung aufrecht zu erhalten. Sobald sie diese Zeit überschreiten, bekommen sie keine Aufenthaltsgenehmigung mehr und werden somit ausgewiesen. Es gibt zwar ein Dokument, das sie bei der Ausländerbehörde ausstellen können, das nachweist, dass sie länger im Ausland bleiben dürfen. Bei der ersten Generation fehlt es jedoch an Sprachkenntnissen und somit versäumen sie dies. Damit entstehen Zustände wie vor vierzig oder fünfzig Jahren, daß Familien wieder auseinandergerissen werden. Diesen Menschen müsste die Einreise auch nach einem Jahr Aufenthalt im Heimatland möglich sein, da sie im Alter hier lediglich ihre Kinder und ihre zweite Heimat besuchen kommen wollen. Sie entscheiden sich für diese Lebensweise oftmals wegen der knappen Rente, die wiederum im Heimatland ausreichend ist. Dieses Gesetz löst bei vielen Gastarbeiterfamilien, die hier jahrelang gearbeitet haben, Unverständnis und Dramen aus. Worin besteht der Sinn dieses Gesetzes? Warum wird diesen Menschen, diesen alten Menschen, das Leben nach ihrem Arbeitsleben so schwer gemacht? Was hat der Staat davon, ob sie alle sechs Monate ein- und ausreisen oder nicht?

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Informații privind petiția

Petiția a fost inițiată: 10.05.2012
Colecția se termină: 11.07.2012
Regiune: Germania
categorie:  

știri

  • Pet 1-17-06-261-036925Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für diejenigen
    gefordert, die ihre Rente aus Deutschland beziehen, jedoch nicht innerhalb der
    Europäischen Union leben.
    Zur Begründung des Anliegens führt die Petentin im Wesentlichen aus, dass viele
    ehemalige Gastarbeiter ab Eintritt des Rentenalters anfangen würden, zwischen dem
    ursprünglichen Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland zu pendeln. Die
    knappe Rente sei für ein Leben im ursprünglichen Heimatland ausreichend,
    weswegen die Betroffenen oftmals nur noch ihre Kinder in Deutschland besuchen
    kämen. Um dies zu ermöglichen, müsse auch die Einreise nach beispielsweise
    einem Jahr Aufenthalt im Heimatland möglich sein. Momentan sei erforderlich, dass
    Betroffene alle sechs Monate nach Deutschland einreisen müssten, um ihre
    Aufenthaltsgenehmigung aufrecht zu erhalten. Zwar gäbe es einen Antrag bei der
    Ausländerbehörde, der zu einem längeren Aufenthalt berechtige, allerdings fehle es
    bei der Generation der Gastarbeiter oft an Sprachkenntnissen, so dass sie diese
    Möglichkeit nicht wahrnehmen könnten. Die aktuelle Gesetzeslage löse bei vielen
    Gastarbeiterfamilien, die hier jahrelang gearbeitet haben, Unverständnis aus.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
    Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
    wurde von 185 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 69 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass Aufenthaltstitel in der Regel zu
    bestimmten Aufenthaltszwecken unter den gesetzlichen Bestimmungen erteilt
    werden. Fällt der Aufenthaltszweck später im Zusammenhang mit einer dauerhaften
    Ausreise weg, etwa indem der Ausländer seinen Wohnsitz in seinen Heimatstaat
    verlegt, so lässt § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) den
    Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen erlöschen. Auf diese Weise wird sichergestellt,
    dass einmal erteilte Aufenthaltstitel nicht zu einem späteren Zeitpunkt zweckwidrig,
    etwa zur Reiseerleichterung unter Umgehung geltender Visa-Bestimmungen,
    eingesetzt werden können. Des Weiteren stellt der Ausschuss fest, dass es die von
    der Petentin vorgeschlagene Ausnahmeregelung bereits gibt. Sowohl die
    Aufenthaltsberechtigung als auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gelten nach
    dem früheren Ausländergesetz unter dem Aufenthaltsgesetz als
    Niederlassungserlaubnis fort. Für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich
    mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, gelten gemäß
    § 51 Abs. 2 AufenthG die oben geschilderten Erlöschensgründe nicht, wenn ihr
    Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Personen können bei der Ausländerbehörde am
    Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes eine Bescheinigung beantragen, mit der
    sie den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis nachweisen können. Sollte eine
    durch diese Regelung privilegierte Person die Bescheinigung bisher nicht beantragt
    haben, führt das nicht zu einem Verlust von Rechten. Der Antrag kann zudem auch
    nach der Ausreise gestellt werden.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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