Bölge : Almanya

Ausdehnung der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) auch auf andere sozialversicherungsrechtliche Bereiche

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im Krankenversicherungsrecht im Jahre 2013 eingeführte Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) auch auf die anderen sozialversicherungsrechtlichen Bereiche ausgedehnt wird.

Gerekçe

Im Krankenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber dem Missstand, dass Antragsteller auf Behördenentscheidungen, gerade im Gesundheitsbereich, zu lange warten müssen im Jahre 2013 abgeholfen und eine Versichertenfreundliche Regelung geschaffen: Die Krankenkassen haben über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen zu entscheiden.Wenn eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Allerdings muss die Krankenkasse den Antragsteller davon unterrichten, dass sie ein Gutachten einholt.Wenn die Krankenkasse die Fristen nicht einhalten kann, muss sie das dem Antragsteller mit Begründung rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ansonsten gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.Diese Genehmigungsfiktion ist uneingeschränkt zu begrüßen, weil grade im Bereich der Krankenversicherung oft Eile geboten ist. Wünschenswert wäre es aber, wenn der Gesetzgeber diesen Grundgedanken auch auf die anderen Zweige der Sozialversicherung ausdehnen würde. Zum konkreten Fall: eine 52-jährige Frau in Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst, zugleich mit einer Schwerbehinderung von 100 Prozent und rollstuhlpflichtig, beantragte nach einer komplizierten, notwendig gewordenen Operation noch im Krankenhaus eine stationäre Anschlussrehabilitation (AHB) bei der Deutschen Rentenversicherung, die ihr erst im Widerspruchsverfahren bewilligt wurde. Der Abhilfebescheid wurde allerdings sehr lange Zeit nicht umgesetzt. Die Patientin hatte durch die lange Untätigkeit der Behörde immense gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, dazu kamen große finanzielle Belastungen, da zunächst eine alternative Unterbringung (Kurzzeitpflege) und alle ambulanten Versorgungen in Eigenregie organisiert und teilweise auch finanziert werden mussten. Die Arbeitsaufnahme der Patientin verzögerte sich durch die langsame Bearbeitung nach hinten, so dass lange Zeit nur Kranken- resp. Übergangsgeld statt Gehalt bezogen wurde.

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