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Auslandsdienstbezüge für Beamte - Änderung des § 52 Absatz 3 Satz 3 BBesG (Auslandsdienstbezüge)

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  3. Iesniegts
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  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, hinter den Absatz 3 Satz 3 des § 52 (Auslandsdienstbezüge) des Bundesbesoldungsgesetzes "Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland" [Wirkung: Entfall der Auslandsdienstbezüge]den folgenden Satz einzufügen "Dies gilt nicht bei einer Abordnung oder Kommandierung aufgrund einer Trainings- oder Fortbildungsmaßnahme."[Wirkung: Verhinderung des Entfalls der Auslandsdienstbezüge]

Pamatojums

Absatz 3 Satz 3 des § 52 BBesG betrifft alle Empfänger von Auslandsdienstbezügen, welche - oft nur kurzfristig - für Dienstleistungen vom Ausland in das Inland abgeordnet oder kommandiert werden. Die Folge dieses Sachverhaltes ist, dass für diesen Zeitraum die Auslandsdienstbezüge entfallen. Dass heißt, sowohl der Auslandszuschlag als Ausgleich für materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen, als auch der Mietzuschuss fallen erst einmal weg. Für diesen Zeitraum kann jedoch eine sogenannte Entschädigung beantragt werden, welche nur einen Teil dieser (weiterlaufenden) Aufwendungen/Kosten wieder erstattet. Üblicherweise wird für den Zeitraum ebenfalls Auslandstrennungsgeld - nach Maßgabe des Reisekostenrechts, wie bei Dienstreisen - gezahlt.Problematisch sind bei der derzeitigen Regelung folgende Aspekte:1. Selbst kurzfristige Trainings- oder Fortbildungsmaßnahmen werden als Kommandierungen und/oder Abordnungen vom Ausland in das Inland durchgeführt.2. Damit fallen die Auslandsdienstbezüge weg, obwohl die Aufwendungen (z. B. Miete) normal im Ausland weiterlaufen.3. Bei einer Dienstreise vom Ausland in das Inland fallen die Auslandsdienstbezüge nicht weg, sondern werden normal weitergewährt.Eine Änderung, wie vorgeschlagen, hätte den Vorteil, dass Empfänger von Auslandsdienstbezügen nicht für die Teilnahme an wünschenswerten Trainings- oder Fortbildungsmaßnahmen finanziell "bestraft" werden. Des Weiteren würde Verwaltungsaufwand auf seiten des Beschäftigten und der Verwaltung entfallen, da die Auslandsdienstbezüge nicht gestoppt und dann (unvollständig) durch Entschädigungen wieder ausgeglichen werden müssen. Letztlich ist im dienstlichen Alltag kein Unterschied vorhanden, ob jemand nun eine mehrtägige Dienstreise vom Ausland in das Inland durchführt oder eine gleich lange Reise zur Teilnahme an einer Trainings- oder Fortbildungsmaßnahme vom Ausland in das Inland.Demnach sollte hier auch entsprechend eine gleiche Behandlung stattfinden.

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