Bölge : Almanya

Ausschluss verdeckter Medikamentengaben im Betreuungsrecht

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 Destekleyici 17 İçinde Almanya

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Mit der Petition wird gefordert, bestehende rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die Zulässigkeit sowie betreuungsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit verdeckter Medikamentengaben (durch heimliche Beimischung in Nahrungsmitteln) zu beseitigen und dahin aufzulösen, dass verdeckte Medikamentengaben ohne "Zustimmung" des Betreuten als nicht zulässige, mindestens aber betreuungsgerichtlich genehmigungsbedürftige Zwangsmaßnahmen zu qualifizieren sind.

Gerekçe

Ausschluss verdeckter Medikamentengaben im BetreuungsrechtIn einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit und betreuungsgerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit verdeckter Medikamentengaben offen gelassen (BVerfG, Beschluss v. 02.11.2021, 1 BvR 1575/18). Die Rechtslage sei unter Hinweis auf bestehende Auslegungsspielräume des § 1906a BGB fachgerichtlich bislang nicht hinreichend geklärt, u.a. :- Umfasst der betreuungsgerichtliche Genehmigungsvorbehalt in § 1906a BGB nur Fälle körperlichen Zwangs oder auch Fälle der Heimlichkeit?- Ob und wann ist ein in Bezug auf die Untermischung von Medikamenten in Nahrungsmitteln entgegenstehender natürlicher Wille des Betreuten anzunehmen?- Handelt es sich bei heimlich erfolgender Medikamentengabe um ein weniger belastendes und damit milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als eine offene Vergabe und dem damit verbundenen Konfliktpotential sowie etwaig notwendiger körperlicher Gewalt?Hier ist der Gesetzgeber gefragt, diese Rechtsunsicherheiten im Interesse der betreuten Person zügig und umfassend zu beseitigen und dem Recht der betreuten Person auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Achtung der Menschenwürde möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen.Eine verdeckte Medikamentengabe durch heimliche Beimischung in Nahrungsmitteln ohne ausdrücklich zustimmenden natürlichen Willen des Betreuten und ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung ist mit diesen grundrechtlichen Gewährleistungen unvereinbar und deshalb gesetzlich zu untersagen.

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