Région: Allemagne

Außenpolitik - Verhalten der Bundesrepublik Deutschland in der Politik im Baltikum

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
102 Soutien 102 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

102 Soutien 102 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2019
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die seit 2014 in der Europäischen Union praktizierte Sanktionspolitik gegen die Russische Föderation nicht mehr zu unterstützen und die Beteiligung von Truppen der Bundeswehr, an NATO Aktionen im Baltikum, zu unterbinden. Darüberhinaus sollen Ressourcen der Bundesrepublik Deutschland und logistische Voraussetzungen für andere Streitkräfte der NATO, die im Baltikum operieren, nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Raison

Die Petenten erachten Sanktionen, wie von der Europäischen Union 2014 gegen die Russische Föderartion verhängt, nicht als geeignetes Mittel die angestrebten politischen Forderungen durchzusetzen. In den umstrittenen politischen Angelegenheiten sind konträre Positionen der beteiligten Seiten geltend gemacht, in denen Sanktionen keinen Konsens erbringen. Die Petenten appellieren an die beteiligten Seiten das Verbindende zwischen den Gegnern zum politischen Ausgangspunkt zu machen, den geteilten menschlichen Wunsch nach Frieden und Zukunft.Eingedenk der Erfahrungen der deutschen Geschichte im vergangenen Jahrhundert halten wir es für völlig verfehlt, gegenwärtig, deutsche Truppen im Baltikum operieren zu lassen deren dortige Präsenz von der Führung der Russischen Föderation und ihren Bürgern als Bedrohung wahrgenommen werden muss. In gleicher Weise meinen wir, dass durch die Bundesrepublik nicht verantwortet werden kann, dass Truppen anderer NATO Staaten deutsches Territorium und Ressourcen der Bundesrepublik für die eigenen Aktionen in den Baltischen Staaten nutzen. Bezüglich dieses Anspruchs berufen wir uns auch auf Artikel 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschlands, der ausdrücklich alle Handlungen, die geeignet sind das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören als verfassungswidrig beurteilt.

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