Der Deutsche Bundestag möge durch zusätzliches Gesetz oder zusätzliche Verordnung oder ähnliches beschließen und verkünden, und damit das nachfolgende Ansinnen öffentlicher machen als bislang, dass Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist und demnach Annahmepflicht besteht.
razlog
Verstärkt wird in Geschäften darauf hingewiesen, das bestimmte, insbesondere Geldscheine ab einer bestimmten Höhe (200, 500) nicht angenommen werden können, aus verschiedenen Gründen. Nicht mehr nur noch Tankstellen, auch schon Möbelhäuser, Autovermietungen und sogar teilweise Großsupermärkte machen sich dieser Unsitte zu eigen (meist wegen derzeit umlaufenden Falschgeldes oder wegen fehlenden Wechselgeldes). Aus Unkenntnis und/oder wegen der Anweisung der Vorgesetzten muss ich als Kunde mein Recht an der Kasse mit der Kassiererin/Verkäuferin auskämpfen. Dabei ist eigentlich bereits gesetzlich geregelt, dass Banknoten der unbeschränkten Zahlungsmitttel und Münzen der beschränkten Zahlungsmittel, aber beides als gesetzliches Zahlungsmittel, zugeordnet wurde. Aber wer weiß das schon. Bei meinen Verweisen auf das Münzgesetz und den Festlegungen der Deutschen Bundesbank werde ich nur belächelt. Es geht hier nicht um die Unfähigkeit, morgens um 6 Uhr bei einem Kauf von Backwaren für 2,50 ? mit einem 100 ? -Schein zahlen zu können, so viel Verstand habe ich. Ich möchte, dass die Unsitte ein Ende findet, bestimmte Geldscheine nicht annhemen zu wollen bzw. gar zu verweigern und nur Kredit- bzw. EC-Karte zu akzeptieren. Und dieses wird mittels Beschilderung auch noch ausgewiesen. Diese Ausweisung beinhaltet keine Bittstellung sondern ist als Vorgabe an den Kunden gedacht. Entweder zahlbar mit Scheinen bis 100 ?-Wert oder garnicht. Entweder zahlbar mit Kreditkarte/EC-Karte oder garnicht. Das kann nicht sein!
Bankenwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Petent fordert, durch Gesetz oder Verordnung die Eigenschaft des Euro-
Bargeldes als gesetzliches Zahlungsmittel in der Öffentlichkeit bekannter zu machen.
In seiner Eingabe beklagt er insbesondere die mangelnde Bereitschaft zur Annahme
großer Stückelungen (200 Euro und 500 Euro) im Einzelhandels- und Dienstleis-
tungsbereich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 388 Mitzeichnern unterstützt
wurde. Ferner gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem Petenten ein-
gereichten Unterlagen verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.05.2009 wie
folgt zusammenfassen:
Gesetzliche Zahlungsmittel sind solche Zahlungsmittel, die in einem Währungsraum
kraft Gesetzes von jedermann zur Begleichung einer Geldschuld akzeptiert werden
müssen (Annahmepflicht). Dabei ist zwischen unbeschränkten und beschränkten
Zahlungsmitteln zu unterscheiden. In der Bundesrepublik Deutschland sind nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 des Geset-
zes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) auf Euro lautende Banknoten das
einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Euro-Umlaufmünzen hingegen sind zwar ebenfalls gesetzliche Zahlungsmittel in
Deutschland; die Annahmepflicht ist hier jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Münzgesetz
(MünzG) bei einer einzelnen Zahlung auf einen Betrag von 200 Euro bzw. auf eine
Menge von 50 Münzen begrenzt. Damit sind die Euro-Münzen, wie bisher schon die
DM-Münzen, beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Die währungsrechtliche Annahmepflicht von Euro-Bargeld wird jedoch von der zivil-
rechtlichen Vertragshoheit überlagert. Danach ist es einem Unternehmen möglich,
Bedingungen, zu denen es einen Vertrag abschließen will, grundsätzlich frei zu
bestimmen. Aus diesem Grunde stellt es keinen Verstoß gegen die Pflicht zur An-
nahme
gesetzlicher
Zahlungsmittel
dar,
die
Zahlung
bestimmten
mit
Banknotenstückelungen zu vereinbaren oder auszuschließen
Im Übrigen ist das Phänomen, dass Unternehmen die Annahme von Banknoten be-
stimmter Stückelungen verweigern, nicht erst seit der Einführung des Euro bekannt,
sondern konnte bereits zu DM-Zeiten beobachtet werden.
Nach dem Dargelegten und der gegebenen Rechtslage kann der Petitionsausschuss
mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu wer-
den. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfah-
ren abzuschließen.