Περιοχή: Γερμανία

Bearbeitung von Petitionen innerhalb von 2 Jahren

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Υποστηρικτικό 33 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

33 Υποστηρικτικό 33 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Bearbeitung von Petitionen innerhalb von 2 Jahren gesetzlich festzulegen.

Αιτιολόγηση

Petitionen sind ein wichtiges Mittel, um auf Missstände in aktuellen Gesetzgebungen aufmerksam zu machen oder Verbesserungsvorschläge von Gesetzen und Verordnungen zu machen.Die Bearbeitungszeiten der Petitionen, die über die offizielle Plattform des Deutschen Bundestages (ePetitionen) eingereicht worden sind, haben dabei das tolerierbare Maß überschritten.Die Petition mit der ID 17335 ist derzeit die älteste Petition, die sich mit Stand vom 02.07.2020 in der Prüfung befindet. Das Ende der Mitzeichnungsfrist dieser Petition ist dabei der 24.05.2011. Dies sind über 9 Jahre Bearbeitungszeit bisher.Es handelt sich hierbei nicht um einen Ausnahmefall, denn diverse Petitionen aus 2013/2014/2015 etc. sind noch in der Prüfung. Insgesamt handelt es sich um 1567 Petitionen, die sich derzeit in der Prüfung befinden.Dazu gibt es 6029 abgeschlossene Petitionen, dessen Mitzeichnungsfrist überwiegend weitaus eher beendet war. Die Reihenfolge der Bearbeitung sollte dabei natürlich auch nach Einreichungszeitpunkt sortiert werden.Der Bearbeitungsrückstand führt das Petitionssystem ad adsurdum. Ein Antrag, der heute gestellt wird, hat zumeist einen aktuellen Bezug oder wünscht sich eine Änderungen innerhalb des kürzest möglichen Zeitraumes. Selbstverständlich ist bei der Anzahl an Petitionen eine Bearbeitung nicht immer innerhalb weniger Monate möglich. Dennoch sollte gesetzlich eine Bearbeitungszeit von maximal 2 Jahren nach Beendigung der Mitzeichnungsfrist festgeschrieben werden, damit die Petition selbst auch noch in ihrem Kontext einen Sinn ergibt und nicht längst durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen unwirksam in ihrer Begründung geworden ist. Begrenzte Kapazitäten im Petitionsausschuss sind daraufhin entsprechend auszugleichen und wenn nötig Zusatzsitzungen einzuberufen, sollte eine Fristwahrung von Petitionen nicht möglich sein.

Σύνδεσμος προς την αναφορά

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