Область: Германия
 

Behörden und Verwaltungsverfahren - Elektronische Akte

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Петиция адресована к
Deutschen Bundestag

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Петиция была частично принята.

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Петиция была частично принята.

  1. Начат 2007
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Частичный успех

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags.

Петиция адресована: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die bereits per Gesetz vorgesehene elektronische Akte bei Behörden und Gerichten auch umgesetzt wird.

основания

Gerichtsverfahren bei Sozialgerichten dauern unnötig lange an, da auf die Verwendung von elektronischen Akten verzichtet wird. ARGE`n und Sozialgerichte bspw. überreichen sich körperliche Akten. Befindet sich eine Akte z. B. beim Sozialgericht und bei der ARGE, wird ein Antrag gestellt, kann dieser Antrag von der ARGE nicht bearbeitet werden, weil die Akte beim Sozialgericht liegt. Diese Akte muss zunächst der ARGE zurückgegeben werden, damit die ARGE den Antrag bearbeiten kann. In der Zwischenzeit ist ein Fortsetzen des Gerichtsverfahrens jedoch nicht möglich, weil die Akte bei der ARGE verweilt. Dies passiert, obwohl die Führung von elektronischen Akten bereits in Gesetzen geregelt ist. Trotz technologisch hoch entwickelter Möglichkeiten werden Antragstellern und Klägern nicht zumutbare und unnötige Wartezeiten aufgebürdet.

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Информация о петиции

Петиция началась: 20.09.2007
Коллекция заканчивается: 21.11.2007
Область: Германия
Тема:  

Новости

  • Thomas Noetzel Behörden und Verwaltungsverfahren


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2008 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass die bereits per Gesetz vorgesehene elektronische Akte bei
    Behörden und Gerichten auch umgesetzt wird.

    Gerichtsverfahren bei Sozialgerichten dauerten unnötig lange, da auf die Verwen-
    dung von elektronischen Akten verzichtet werde. Arbeitsgemeinschafen im Rahmen
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialgerichte würden noch mit körperli-
    chen Akten arbeiten. Wenn sich eine Akte beispielsweise beim Sozialgericht befinde,
    könne ein bei der Arbeitsgemeinschaft gestellter Antrag solange nicht bearbeitet
    werden. Trotz technologisch hoch entwickelter Möglichkeiten würden Antragstellern
    nicht zumutbare und unnötige Wartezeiten aufgebürdet. Hinsichtlich der weiteren
    Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    Die öffentliche Petition wurde von 168 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im In-
    ternet 7 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministeri-
    ums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt
    sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Entgegen der Auffassung des Petenten werden bei der Bundesagentur für Arbeit und
    den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
    Sozialgesetzbuch Akten auch in elektronischer Form geführt. Zahlungsbegründende
    Unterlagen (zum Beispiel Anträge) müssen jedoch weiterhin in Papierform archiviert
    werden.

    Die Möglichkeit diese elektronischen Akten den Sozialgerichten zur Verfügung zu
    stellen, besteht nicht. Die Gerichte verfügen nicht über die bei der Bearbeitung der
    Vorgänge benötigte und benutzte Software. Wegen der Vielzahl der von den ver-
    schiedensten Sozialleistungsträgern benutzten unterschiedlichen EDV-Programmen
    ist ein solches Verfahren technisch nicht umsetzbar. Es ist daher unerlässlich, dem
    Sozialgericht die Originalakte zu überlassen.

    Die Dienststellen sind jedoch gehalten, vor Abgabe der Originalakte eine Behelfsakte
    mit allen für die Zukunft erforderlichen Unterlagen in Kopie als Arbeitsmittel zu erstel-
    len. So kann die nahtlose Bearbeitung erfolgen, ohne das die Originalakte vom Ge-
    richt zurück gefordert werden muss.

    Der Petitionsausschuss erachtet die derzeitige Verfahrensweise für sachgerecht und
    geboten. Nach seiner Auffassung entspricht jedoch die derzeitige Verfahrensweise
    bereits dem Anliegen des Petenten teilweise. Er empfiehlt deshalb, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

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