Kraj : Nemecko

Beibehaltung des steuerfreien Kindergeldes für CH-Grenzgänger

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, dass das Kindergeld für CH-Grenzgänger steuerfrei bleibt.

Dôvody

Die Arbeitgeber in der Schweiz behalten vom Arbeitslohn der Grenzgänger einen Quellensteuerabzug in Höhe von 4,5 % aus dem Bruttolohn einschließlich des CH-Kindergeldes ein. Jahrzehntelang rechnet die deutsche Finanzverwaltung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung diesen Steuerabzug in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer an. Neuerdings soll nun eine Anrechnung unterbleiben, soweit steuerfreie Einnahmen vorliegen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 20.03.2020, AZ. S 130.1/647 – St 217).Dies führt in vielen Fällen dazu, dass z. B. auch die steuerfreien Kindergeldzahlungen aus der Schweiz endgültig mit 4,5 % CH-Quellensteuer belastet werden. Dies erachte ich sozialpolitisch als äußerst bedenklich. Auch in der Schweiz sind die Kinderzulagen steuerfrei. Diese werden dort zwar als steuerpflichtige Einnahmen erfasst, aber über einen wesentlich höheren Kinderabzug wieder mehr als neutralisiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass lediglich die kleine Gruppe der Grenzgänger ihre Kinderzulagen mit 4.5 % Schweizer Quellensteuer versteuern muss. Auch aus rechtlichen Gründen ist dies nicht gerechtfertigt:Das Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz vom 21.06.1999 (BGBl 2001 II S. 810, kurz FZA) verbietet es, eine Steuerbefreiung nur auf Inlandssachverhalte und nicht auch auf vergleichbare schweizerische Sachverhalte anzuwenden (BFH-Urteil vom 17.05.2017 – X R 10/15, BStBl II S. 1251). Die Schweizer Quellensteuer stellt eindeutig eine Besteuerung der in Deutschland steuerfreien Einnahmen dar. Dies widerspricht dem Freizügigkeitsabkommen. Für den Schweizer Quellensteuerabzug trägt die Bundesrepublik Deutschland als Abkommens abschließende Partei des DBA-Schweiz die Verantwortung und hat somit für rechtswidrige Folgen einzustehen. Daher ist die Finanzverwaltung verpflichtet, bis zu einer zwischenstaatlichen Lösung des Problems, die Schweizer Quellensteuer anzurechnen. Ggf. ist dies durch eine allgemeine Billigkeitsregelung umzusetzen (§ 163 AO).Die o. g. Verfügung der OFD enthält keine Übergangsregelung. Auch die Anrechnungsverfügungen früherer Jahre werden daher teilweise nachträglich geändert, sodass einige wenige Steuerpflichtige benachteiligt werden. Dies widerspricht der gängigen Verwaltungspraxis und verstößt gegen die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Vertrauensschutzes.Bitte überprüfen Sie die Verwaltungsauffassung und setzten Sie sich für eine gerechte familienfreundliche Lösung ein.

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