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Beihilfevorschriften des Bundes - Vollumfänglicher Beihilfeanspruch ebenfalls für gesetzlich krankenversicherte Beamte

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2019
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Beamte, die sich gesetzlich krankenversichern, ebenfalls von der Beihilfe profitieren.

Selgitus

Beamtinnen und Beamte (auch Bundesbeamte) sind aus Kostengründen in der Regel privat krankenversichert, da sie beihilfeberechtigt sind. Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits- und Pflegefällen für Beamtinnen und Beamte, Pensionärinnen und Pensionäre und häufig auch für die Angehörigen. Wegen ihres Beihilfeanspruchs müssen Beamtinnen und Beamte lediglich eine private Zusatzversicherung abschließen, die vor allem für junge und gesunde Beamte entsprechend günstig ist.Beamtinnen und Beamte können theoretisch auch freiwillig gesetzlich versichert sein. In diesem Fall müssen sie aber (mangels „Arbeitgeber-Beitrag“) die vollen Beiträge selbst zahlen und profitieren nur in seltenen Ausnahmen von der Beihilfe. Benachteiligt sind dadurch z. B. auch viele Menschen mit einer Schwerbehinderung, die von privaten Krankenversicherungen nicht oder nur mit sehr hohen Tarifen aufgenommen werden.Um die Gesetzliche Krankenversicherung zu stärken und Beamtinnen und Beamten ein echtes Wahlrecht zu ermöglichen, sollten praktikable Möglichkeiten eines Verbleibes in der Krankenkasse eingeführt werden. Denkbar wäre z. B., für Beamtinnen und Beamte Teilkostentarife in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu statuieren. Vergleichbar zur privaten Restkostenversicherung wären dann lediglich die verbleibenden Kosten abgesichert, die nicht über den Beihilfeanspruch abgedeckt sind. Alternativ dazu könnte auch der Beihilfeanspruch auf Wunsch der Beamtinnen und Beamten in einen „Arbeitgeberbeitrag“ zur Gesetzlichen Krankenversicherung umgewandelt werden. Ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung könnte insbesondere auch Menschen entlasten, die mit Beamten verheiratet und deshalb beihilfeberechtigt und privat mitversichert waren. Nach der Scheidung verlieren jene Betroffene den Beihilfeanspruch und benötigen eine eigene private Krankenversicherung, die häufig kaum finanzierbar ist.

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